ITA Airways Allgemeine Beförderungsbedingungen

Artikel 1

Definitionen

Die in diesen Allgemeinen Beförderungsbedingungen (nachfolgend als „ABB“ bezeichnet) verwendeten Begriffe und Definitionen haben die folgende Bedeutung:

Italia Trasporto Aereo

Italia Trasporto Aereo, oder ITA, oder Unternehmen, oder Fluggesellschaft, bezeichnet Italia Trasporto Aereo S.p.A., mit eingetragenem Firmensitz in Rom, PLZ 00187, Via Venti Settembre, USt-Nr., Steuer-ID und Registernummer beim Registro delle Imprese di Roma 15907661001, Website www.itaspa.com, IATA-Code „AZ“.

Website ITA

Bezeichnet die Website der Fluggesellschaft (https://www.ita-airways.com), auf der diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) und andere relevante Informationen verfügbar sind.

Geltende Bestimmungen

Umfasst die Bestimmungen, die auf die Luftbeförderung anzuwenden sind und deren Text bzw. Zusammenfassung unter dem Abschnitt „Geltende Bestimmungen“ auf der Website von ITA zu finden sind. Diese Regeln sind kein Teil des Beförderungsvertrags und können von Zeit zu Zeit von zuständigen Behörden geändert werden.

Autorisierte Agenten

Die von ITA ausdrücklich autorisierten Unternehmen zum Verkauf von Luftverkehrsdienstleistungen an Passagiere. Dazu gehören beispielsweise allgemeine Verkaufsstellen, Reisebüros, Online-Verkaufsplattformen und so weiter.

Gepäck

Dieser Begriff umfasst Artikel, Gebrauchsgegenstände und andere persönlichen Dinge eines Passagiers, die unerlässlich sind oder getragen bzw. verwendet werden und zum Komfort und der Annehmlichkeit auf seiner Reise beitragen. Die Fluggesellschaft verpflichtet sich, diese Gegenstände zusammen mit dem Passagier im Rahmen des Beförderungsvertrags zu transportieren. Sofern nicht anders angegeben, umfasst die Definition von Gepäck sowohl aufgegebenes Gepäck als auch nicht zugestelltes Gepäck. Mit Passagieren reisende Tiere werden als Gepäck bezeichnet.

Fluggesellschaft

Steht für die rechtliche Einheit, die die Beförderung im Luftverkehr ausführt. Es muss unterschieden werden zwischen der Vertragsfluggesellschaft (Marketing Carrier) und der Ausführenden Fluggesellschaft (Operating Carrier). Die Vertragsfluggesellschaft ist die Fluggesellschaft, die das Ticket als Partei des Beförderungsvertrags (mit einem Passagier oder einer Person, die im Namen des Passagiers auftritt) ausstellt, nach dessen Vorgaben der Transport des Passagiers bzw. seines Gepäcks ausgeführt wird bzw. gemäß dem eine Verpflichtung zum Transport besteht; diese Partei ist für den standardmäßigen oder teilweisen Transport verantwortlich. Die Ausführende Fluggesellschaft kann jede Fluggesellschaft sein, die eine Vereinbarung mit der Vertragsfluggesellschaft getroffen hat bzw. von der Vertragsfluggesellschaft autorisiert wurde und die den Transport vollständig oder teilweise ausführt, wobei es nicht um eine aufeinanderfolgende Beförderung handelt, welche spezifischen Bestimmungen unterliegt

Verbraucher

Dieser Begriff bezieht sich auf einen Passagier, der ein Flugticket für Privatzwecke erworben hat.

EMD, E-Gutscheine, TCV

Diese Begriffe beziehen sich auf elektronische Dokumente, die mithilfe von Belegen in Papierform bestätigt wurden und die Person, die diese Dokumente besitzt, berechtigen, die von Zeit zu Zeit von ITA angebotenen Services zu nutzen.

Tarif

Dies sind die ITA-Tarife, die über die Vertriebskanäle des Unternehmens (Autorisierte Agenten, Contact Center, Ticketbüros) oder auf der ITA-Website veröffentlicht werden können. Dies wird auch in dem entsprechenden Feld auf dem Ticket angezeigt. Die Tarife können spezifische Bedingungen und/oder Einschränkungen – bekannt als Tarifregeln – bezüglich: (i) Gültigkeit und Dauer des Tickets; (ii) Reservierungen und Ausstellung von Tickets; (iii) Nutzungsweisen und Erstattung des Tickets, (iv) Dienstleistungen, die im Tarif enthalten sind und Ergänzungen oder Änderungen der Bestimmungen dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB)umfassen – beinhalten. Die Tarifregeln werden dem Kunden zum Zeitpunkt der mit dem Kauf des Tickets verbundenen Vorgänge gemäß den vorgesehenen Kaufmethoden von den Autorisierten Agenten, dem Contact Center oder dem Ticketbüro oder auf der ITA-Website, im Falle eines Online-Kaufs, mitgeteilt.

Flug oder Reise

Dies bezieht sich auf den Reiseplan der vereinbarten Beförderung, die aus ein oder mehreren Segmenten bestehen kann.

IATA

Dies steht für International Air Transport Association. Dies ist der Dachverband, in dem die meisten kommerziellen Fluggesellschaften der Welt Mitglied sind. Weitere Informationen zur IATA sind auf der Website www.iata.orgThe link will be opened in a new browser tab verfügbar.

ICAO

Steht für die International Civil Aviation Organization, einer Agentur der Vereinten Nationen, die sich mit den Bestimmungen der zivilen Luftfahrt beschäftigt. Weitere Informationen zur ICAO sind auf der Website www.icao.intThe link will be opened in a new browser tab verfügbar.

Passagier

Dieser Begriff steht für eine Einzelperson, die nicht der Cockpitbesatzung oder dem Kabinenpersonal des besagten Flugs angehört und mit der Zustimmung von ITA mit einem Flugzeug transportiert wurde oder wird. Normalerweise trifft diese Bezeichnung für die Person ab Bezahlung des entsprechenden Tarifs zu.

Aufgabegepäck (oder geliefertes Gepäck oder im Frachtraum transportiertes Gepäck)

Diese Bezeichnung bezieht sich auf gemeinsam mit dem Passagier beförderte Gepäckstücke oder Tiere, für die ITA die Verantwortung übernimmt und für die die Fluggesellschaft einen Gepäckbeleg ausgestellt hat.

SZR („Sonderziehungsrecht“)

Dies ist eine vom Internationalen Währungsfonds mit dem Ziel geschaffene Rechnungseinheit, eine einheitliche und homogene Währung für internationale kommerzielle Transaktionen nutzen zu können, deren Wert in den wichtigsten Finanztageszeitungen oder im Internet veröffentlicht wird.

Segment

Steht für alle nationalen, internationalen oder interkontinentalen Flugstreckenabschnitte.

Zwischenstopp

Dies bedeutet eine Unterbrechung der Reise an einem Zwischenziel (d. h. an einem Ort, der nicht Ausgangspunkt und nicht Zielpunkt der Reise ist). Dieses Zwischenziel wird auf den Flugplänen von ITA als geplanter Zwischenstopp für den Reiseplan angegeben oder aus operativen oder Sicherheitsgründen durchgeführt.

Ticket

Dieser Begriff bezeichnet das Dokument, das von ITA oder im Namen von ITA durch einen Autorisierten Agenten ausgestellt wurde. Dies geschieht entweder in Form eines Belegs oder in elektronischer Form. Damit wird der Abschluss eines Beförderungsvertrags bestätigt und die Nutzung des Services legitimiert.

Annahmefrist

Dieser Begriff bezieht sich auf die Frist, in der der Check-in abgeschlossen sein muss.

Nicht aufgegebenes Gepäck (oder nicht zugestelltes Gepäck)

Diese Bezeichnung umfasst alle Gepäckstücke und Tiere, die gemeinsam mit einem Passagier befördert werden und nicht aufgegeben werden. Sie wurden demnach nicht der Fluggesellschaft übergeben und können in der Passagierkabine transportiert werden.

Artikel 2

Geltungsbereich

2.1. Sofern in den Artikeln 2.2 oder 2.4 nicht anders vorgesehen, gelten diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) für Flüge oder Flugsegmente, bei denen der Name von ITA oder der AZ-Designatorcode im Feld „Fluggesellschaft” des Tickets für diesen Flug oder dieses Flugsegment angegeben ist. Die vorliegenden ABB gelten ausschließlich für Lufttransportservices, die vertraglich vereinbart wurden und/oder von ITA ausgeführt werden. Alle zusätzlichen Services, einschließlich derer, die von ITA angeboten werden, werden durch die Bestimmungen, die in Beziehung mit dem von Zeit zu Zeit angebotenen Service stehen, und von den allgemeinen Bedingungen des Vertrags mit dem relevanten Anbieter geregelt.

2.2. ITA verwendet die für den internationalen Flugverkehr üblichen Vertragsformen, wie zum Beispiel Codesharing, Wet Lease und so weiter. Im Rahmen solcher Vertragsformen für den Beförderungsvertrag kann der Flug von einer anderen Fluggesellschaft oder anderen Fluggesellschaften als ITA (Ausführende Fluggesellschaft(en)) durchgeführt werden. In diesem Fall gelten die allgemeinen Beförderungsbedingungen der Ausführenden Fluggesellschaft(en). Diese können während des Kaufprozesses auf der ITA-Website oder auf der Website(s) der genannten Fluggesellschaft(en) eingesehen werden. Falls es einen Unterschied zwischen den ITA-ABB und denen der Ausführenden Fluggesellschaf(en) gibt, haben letztere Vorrang. Die Vertragsfluggesellschaft ist ITA dafür verantwortlich, den Passagier über die Identität der Ausführenden Fluggesellschaft(en) zu informieren, und handelt dabei gemäß den anwendbaren Vorschriften. Auch die Autorisierten Agenten sind verpflichtet, den Passagier über die Identität der Ausführenden Fluggesellschaft zu informieren, wenn diese von der Vertragsfluggesellschaft abweicht.

2.3. Im Fall einer aufeinanderfolgenden Beförderung, d.h. wenn sich der Passagier und ITA darauf einigen, dass die Beförderung von mehreren aufeinanderfolgenden Fluggesellschaften, einschließlich ITA, als eine einzige Beförderung durchgeführt wird, gelten diese ABB nur für die Beförderung durch ITA – sowohl im Fall, dass nur ein Ticket ausgestellt wird, als auch im Fall, dass ein „Kombiticket“ ausgestellt wird, d.h. in Verbindung mit einem anderen Ticket, die zusammen in einem einzigen Beförderungsvertrag erfasst sind.

In einer solchen Situation der kumulativen Beförderung haftet ITA nur für Schäden, die während der Beförderung auf Flügen oder Flugsegmenten auftreten, bei denen der ITA-Designatorcode (AZ) im Feld „FLUGGESELLSCHAFT“ angegeben ist.

2.4. Wenn die Beförderung aufgrund eines Chartervertrags oder eines Pauschalreisepakets erfolgt, gelten diese ABB nur, wenn dies im Chartervertrag oder auf dem Ticket angegeben ist.

Artikel 3

Beförderungsvertrag – Reservierung – Ticket – Tarife und zusätzliche Kosten – Sitzplatzwahl

3.1. Beförderungsvertrag

Der Beförderungsvertrag kommt mit dem Kauf des Tickets zustande, und es gelten die Allgemeinen Beförderungsbedingungen, die auf der Website der ITA zum Zeitpunkt seines Abschlusses veröffentlicht sind.

3.2. Buchung

3.2.1. Dem Kauf des Tickets kann eine Reservierung vorausgegangen sein. In diesen Fällen registriert ITA – oder seine Autorisierten Agenten – die Reservierung des Passagiers und stellt auf Anfrage eine schriftliche Bestätigung und eine Buchungsnummer aus. Nur Buchungen, die vom System von ITA bestätigt wurden, werden als gültige Flüge von ITA berücksichtigt. ITA übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verluste, die auf eine fehlgeschlagene oder fehlerhafte Registrierung zurückzuführen sind, wenn diese nicht einem Fehlverhalten oder einer Fahrlässigkeit des Unternehmens zuzuschreiben sind. Wenn der Passagier die Zahlung für das Ticket nicht vor dem von ITA oder einem Autorisierten Agenten angegebenen Datum abschließt, ist ITA berechtigt, die bestätigte Buchung zu stornieren.

3.2.2. Der Passagier kann um einen bestimmten Sitzplatz an Bord bitten, wenn dies im Rahmen der von Zeit zu Zeit geltenden Tarifregeln möglich ist, die während des Ticketkaufs über die Website von ITA oder über Autorisierte Agenten, Ticketschalter bzw. Contact Center-Mitarbeiter bekanntgegeben werden. ITA wird alle möglichen Maßnahmen ergreifen, um die gewünschte Sitzplatzzuweisung an Bord zu bestätigen. Dennoch kann die Sitzplatzzuweisung nicht in Fällen garantiert werden, in denen das Flugzeug für einen bestimmten Flug ersetzt oder geändert wird, auch wenn der Passagier die Bestätigung für seinen Sitzplatz erhalten hat. Aus Sicherheits- und/oder operativen Gründen kann ITA die Sitze zu jedem Zeitpunkt, selbst nach dem Boarding, ändern. Wenn der Passagier eine zusätzliche Gebühr für die Zuweisung eines bestimmten Sitzes an Bord entrichtet hat, wird diese durch die Fluggesellschaft zurückgezahlt, wenn der gewünschte Sitzplatz aufgrund der zuvor erwähnten Gründe nicht bereitgestellt werden kann.

3.2.3. Sofern nicht anders in den anwendbaren Tarifregeln angegeben, die von den Autorisierten Agenten, Ticketschaltern und Contact-Center-Mitarbeitern bei der Buchung an den Passagier weitergegeben werden müssen, können voraussichtliche Änderungen der Tarife (höher und niedriger), Steuern und Gebühren von Drittanbietern (zum Beispiel Flughafengebühren oder andere Steuern, Abgaben oder zusätzliche Sicherheitskosten) im Zeitraum zwischen der Buchung und dem Ticketkauf vorgenommen werden. Dies erfolgt zum Vorteil oder zu Lasten des Passagiers, der den Kauf des Tickets abschließen möchte.

3.3. Ticket

3.3.1. Die Beförderung erfolgt erst nach Prüfung des Tickets. ITA kann den Passagier bis zum Ende der Reise zu einem beliebigen Zeitpunkt zum Vorzeigen des Tickets und/oder der elektronischen oder Papierbestätigung (Bordkarte) auffordern. Die Fluggesellschaft ist aus Sicherheitsgründen berechtigt zu überprüfen, ob es sich bei der Person, die das Ticket vorzeigt, tatsächlich um die Person handelt, auf deren Namen das Ticket ausgestellt wurde. Wenn das Ticket von einer anderen Person als dem Passagier vorgezeigt wird, die nicht das Recht auf Beförderung hat oder die keine Erstattung erhalten darf, wird ITA (aufgrund seines Rechts, ein Ticket abzulehnen) die Beförderung dieser Person nicht durchführen bzw. keine Erstattung an diese Person zahlen.

3.3.2. Das Ticket ist nicht an Dritte übertragbar.

3.3.3. Die Gültigkeitsdauer des Tickets wird in den anwendbaren Tarifregeln angegeben. Wenn keine Gültigkeitsdauer angegeben ist, ist ein Ticket (a) ein Jahr ab Ausstellungsdatum oder (b) ein Jahr ab dem Datum der ersten Teilstrecke, die auf dem Ticket vermerkt ist, gültig, sofern die Ausführung der ersten Teilstrecke innerhalb eines Jahres nach Ausstellungsdatum erfolgt.

3.3.4. Die Regeln zur Ticket-Erstattung sind in Artikel 10 dieser ABB festgelegt und können auf der Seite Umbuchungen und Erstattungen der Website von ITA eingesehen werden und werden während des Kaufs des Tickets mitgeteilt oder von den Mitarbeitern des Contact Centers, den Ticketbüros und den Autorisierten Agenten mitgeteilt.

3.3.5

Wenn ein Passagier seine Reise wegen Krankheit nicht antreten kann, muss er die Reservierung vor dem Abflug des Fluges durch einen Anruf im Call Center stornieren und innerhalb von sieben Tagen nach der Stornierungsanfrage eine ärztliche Bescheinigung über die Behinderung vorlegen, die von einem Krankenhaus oder einer Notaufnahme ausgestellt wurde, die entweder öffentlich oder mit dem nationalen Gesundheitsdienst verbunden ist. Ein Nicht-Erscheinen ist nicht gestattet.

Der Passagier kann die Reise unter Beibehaltung der ursprünglichen Reiseroute und unter Zahlung einer etwaigen Tarifanpassung (Differenz zwischen dem gezahlten Betrag und dem Tarif zum Zeitpunkt der neuen Buchung) neu planen. Die oben genannte Reise muss innerhalb von drei (3) Monaten nach dem auf dem ärztlichen Attest angegebenen Prognose-Datum abgeschlossen werden. (Ausschließlich in Bezug auf Covid-19: Die Reise muss innerhalb eines (1) Monats nach dem auf dem positiven Testergebnis angegebenen Datum abgeschlossen werden).

Alle zusätzlichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Ticket, sofern verfügbar, werden zusammen mit dem Ticket neu geplant. Tickets (und alle damit verbundenen zusätzlichen Dienstleistungen) von Begleitpersonen können nur umgebucht werden, wenn sie in derselben Buchung stehen. Begleitpersonen, die zum gleichen Haushalt gehören oder mit dem behinderten Passagier zusammenleben, müssen nur Nachweisdokumente (Haushaltsbescheinigung) vorlegen, wenn sie unter einer anderen PNR gebucht sind.

Wenn der Passagier nicht an einer Umbuchung interessiert ist, kann das Ticket gemäß den Tarifregeln erstattet werden.

3.3.6

Wenn ein Fluggast aufgrund einer Krankheit nach Reiseantritt nicht in der Lage ist, diese Reise innerhalb von drei Monaten nach dem auf dem ärztlichen Attest angegebenen Prognose-Datum abzuschließen, muss er die Reservierung vor Abflug des Fluges über das Call Center stornieren und innerhalb von sieben Tagen nach der Stornierungsanfrage eine ärztliche Bescheinigung über die Krankheit vorlegen, die von einem Krankenhaus oder einer Notaufnahme ausgestellt wurde, die entweder öffentlich ist oder mit dem nationalen Gesundheitsdienst verbunden ist. Ein Nicht-Erscheinen ist nicht gestattet. Der Passagier kann die Reise unter Beibehaltung der ursprünglichen Reiseroute und unter Zahlung einer etwaigen Tarifanpassung (Differenz zwischen dem gezahlten Betrag und dem Tarif zum Zeitpunkt der neuen Buchung) neu planen. Die oben genannte Reise muss innerhalb von drei (3) Monaten nach dem auf dem ärztlichen Attest angegebenen Prognose-Datum abgeschlossen werden. (Ausschließlich in Bezug auf Covid-19: Die Reise muss innerhalb eines (1) Monats nach dem auf dem positiven Testergebnis angegebenen Datum abgeschlossen werden).

Alle zusätzlichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Ticket, sofern verfügbar, werden zusammen mit dem Ticket neu geplant.

Tickets (und alle damit verbundenen zusätzlichen Dienstleistungen) von Begleitpersonen können nur umgebucht werden, wenn sie in derselben Buchung stehen. Begleitpersonen, die zum gleichen Haushalt gehören oder mit dem behinderten Passagier zusammenleben, müssen nur Nachweisdokumente (Haushaltsbescheinigung) vorlegen, wenn sie unter einer anderen PNR gebucht sind.

Wenn der Fluggast nicht daran interessiert ist, die Reise umzuplanen, kann der nicht genutzte Teil des Tickets gemäß den Tarifregeln erstattet werden.

3.3.7

Im Falle des Todes des Fluggasts vor der Reise kann das Ticket gegen Vorlage der entsprechenden Unterlagen erstattet werden.

Begleitpersonen in derselben Buchung können die Reise umbuchen und dabei etwaige Preisanpassungen (Differenz zwischen dem gezahlten Betrag und dem Preis zum Zeitpunkt der neuen Buchung) bezahlen. Die oben genannte Reise muss innerhalb von 45 Tagen nach dem auf dem Zertifikat angegebenen Todesdatum unter Beibehaltung der ursprünglichen Reiseroute abgeschlossen werden.

Begleitpersonen, die zum gleichen Haushalt gehören oder mit dem verstorbenen Passagier zusammenlebten, müssen nur Nachweisdokumente (Haushaltsbescheinigung) vorlegen, wenn sie unter einer anderen PNR gebucht sind.

Im Falle des Versterbens des Passagiers während der Reise kann die nicht geflogene Strecke gegen Vorlage der entsprechenden Unterlagen erstattet werden.

Begleitpersonen in der gleichen Buchung können die Reise unter Beibehaltung der ursprünglichen Reiseroute neu planen und dafür etwaige Tarifanpassungen (Differenz zwischen dem gezahlten Betrag und dem Tarif zum Zeitpunkt der neuen Buchung) bezahlen. Die oben genannte Reise muss innerhalb von 45 Tagen nach dem auf der Bescheinigung angegebenen Todesdatum abgeschlossen werden.

Begleitpersonen, die zum gleichen Haushalt gehören oder mit dem verstorbenen Passagier zusammenlebten, müssen nur Nachweisdokumente (Haushaltsbescheinigung) vorlegen, wenn sie unter einer anderen PNR gebucht sind.

Im Falle des Todes eines unmittelbaren Familienmitglieds (Eltern, Kinder, Ehepartner/Lebenspartner, Geschwister und Schwiegereltern) des Passagiers innerhalb von zehn Tagen vor dem Abreisedatum oder während der Reise können der Passagier und begleitende unmittelbare Familienmitglieder die Reise unter Beibehaltung der ursprünglichen Reiseroute neu planen; die Reise muss innerhalb von 45 Tagen nach dem Todesdatum abgeschlossen werden. Jede Änderung muss mit Vorlage einer entsprechenden Sterbeurkunde und eines Haushaltsnachweises vorgenommen werden.

Alle zusätzlichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Ticket, sofern verfügbar, werden zusammen mit dem Ticket neu geplant.

3.3.8. Das vom Passagier gekaufte Ticket ist nur für die auf dem Ticket angegebenen Segmente gültig – vom Abflugort zum Zielort, einschließlich möglicher Zwischenstopps. Der vom Passagier gezahlte Tarif bezieht sich auf die auf dem Ticket angegebene Beförderung. Der Tarif und die anwendbaren Tarifregeln werden im Artikel I dieser ABB festgelegt und bilden einen integralen und grundlegenden Bestandteil des Beförderungsvertrags. Wenn das gekaufte Ticket eine Reihe von Segmenten umfasst, müssen diese in vorgeschriebener Reihenfolge erfolgen.

Dennoch kann die Aufrechterhaltung der Gültigkeit eines Tickets für den Rückflug beantragt werden, wenn ein Ticket in Italien verkauft wurde und die erste Teilstrecke des Flugs aus beliebigem Grund nicht angetreten wurde. Dies ist nur möglich, wenn zuvor das Contact Center von ITA darüber informiert wurde,

  • der Antrag erfolgt innerhalb von 24 Stunden nach dem Abflug des nicht wahrgenommenen Flugs,
  • wenn die Abflugzeit des Rückflugs innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden nach dem ersten Flug liegt, mindestens jedoch 2 Stunden vor der Abflugzeit des Rückflugs.

Das Contact Center stellt daraufhin ein neues elektronisches Ticket für den geänderten Reiseplan aus und der Check-in muss über die Website von ITA (sofern zutreffend) oder am Flughafen erfolgen.

Wenn die oben genannten Bedingungen nicht strikt eingehalten werden, behält sich ITA vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Sitzplätzen das Recht vor, die Zahlung der Differenz zwischen dem ursprünglich gekauften Ticket und dem höchsten, auf den geänderten Reiseplan zum Zeitpunkt der Neuausstellung des Tickets anzuwendenden Tarif derselben Klasse einzufordern. Wenn die Bedingungen im Fall eines Nichtantretens der Reise zu Gunsten des Passagiers ausfallen, werden diese angewendet.

3.3.9. Wenn die entsprechenden Tarifregeln dies zulassen, muss der Passagier, falls eine Änderung des Reiseplans gewünscht wird oder andere Aspekte des Beförderungsvertrags angepasst werden sollen, die Fluggesellschaft vorab in einem angemessenen zeitlichen Rahmen davon in Kenntnis setzen.

3.4. Tarife und Nebenkosten

3.4.1. Der Preis des Tickets beinhaltet den Flugpreis sowie Steuern und alle anderen zusätzlichen Gebühren und Zuschläge, die für die Beförderung gelten, gesetzlich vorgeschrieben sind oder von staatlichen oder anderen zuständigen Behörden verlangt werden. Die Tarife gelten nur für die Beförderung vom Abflug- zum Endzielflughafen. Die Tarife beinhalten keine Landverkehrsdienste zwischen Flughäfen oder zwischen Flughäfen und städtischen Terminals sowie andere optionale oder Nebenleistungen, die nicht ausdrücklich in den Tarifbestimmungen enthalten sind. Die Tarife werden gemäß den zum Zeitpunkt des Kaufs geltenden ITA-Tarifbestimmungen und der gewählten Reiseroute festgelegt. Änderungen der Reise nach dem Kauf, sofern dies gemäß den Tarifbestimmungen zulässig ist, können die Anforderung einer Tarifergänzung zur Folge haben.

3.4.2. Die Voraussetzungen (Alter, Wohnsitz usw.), die erforderlich sein können, um von speziellen oder ermäßigten Tarifen zu profitieren, können von ITA jederzeit überprüft werden und müssen zum Zeitpunkt des Eincheckens für den Flug (die Flüge) vorliegen. Wenn das Fehlen dieser Voraussetzungen festgestellt wird, kann ITA das Boarding verweigern oder, sofern möglich und unter der Voraussetzung, dass der Passagier für die entsprechende Zahlung zur Verfügung steht, eine Tarifintegration verlangen.

3.4.3. Tarife, Steuern und andere zusätzliche Gebühren sind in der Währung des Landes zu zahlen, in der das Ticket ausgestellt wird, es sei denn, ITA oder deren Autorisierte Agenten fordern vor der Zahlung oder bei der Zahlung des Ticketpreises, dass die Zahlung aus einem triftigen oder anderen legitimen Grund in einer anderen Währung erfolgt (zum Beispiel, wenn die lokale Währung nicht konvertiert werden kann).

3.4.4. Je nach gewähltem Kaufkanal (Autorisierte Agenten, Mitarbeiter im Contact Center, Ticketschalter, Websites usw.) kann eine Gebühr für den Verkaufsdienst und/oder die Ticketausstellung erhoben werden (sogenannte Ticketgebühr/Verkaufsservice).

3.5. Sitzplatzwahl

3.5.1 Der Passagier kann die Zuweisung eines bestimmten Sitzes an Bord kostenlos beantragen, wenn die Sitzplatzwahl unter den im Tarif enthaltenen Dienstleistungen angeboten wird und gemäß den jeweils geltenden Tarifregeln vorgesehen ist. Die Tarifregeln können während des Ticketkaufprozesses auf der ITA-Website eingesehen oder von den Betreibern des Contact Centers, der Ticketbüros oder der Autorisierten Agenten mitgeteilt werden.

3.5.2 Wenn der Tarif keine Sitzplatzwahl beinhaltet, kann der Passagier dies normalerweise gegen eine Gebühr tun. Wenn der Sitzplatz nicht im Voraus gewählt wird, wird ITA ihn beim Check-in kostenlos zuweisen. Das System wird versuchen, für andere Passagiere in der Reservierung Sitze in der Nähe zuzuweisen, aber diese Möglichkeit ist von der Verfügbarkeit abhängig und kann nicht garantiert werden.

3.5.3 ITA wird sein Bestes tun, um die frühzeitige Zuweisung von Sitzen an Bord zu bestätigen, falls der Passagier dies wünscht. Im Falle eines Wechsels oder einer Änderung des Flugzeugs, das für einen bestimmten Flug vorgesehen ist, kann die Zuweisung eines bestimmten Sitzes, auch wenn sie bestätigt wurde, jedoch nicht garantiert werden. ITA kann die Zuweisung auch jederzeit ändern oder Sitze auch nach dem Boarding aus betrieblichen und/oder Sicherheitsgründen zuweisen. Aus Sicherheitsgründen gibt es für einige Sitze Einschränkungen, und sie sind nicht für alle Passagiere geeignet.

3.5.4 Wenn der Passagier eine Gebühr für die Zuweisung eines bestimmten Sitzes an Bord bezahlt hat, hat er Anspruch auf eine Erstattung, falls der Sitz aus den oben beschriebenen Gründen nicht mehr verfügbar ist oder im Falle der Nichtnutzung des Tickets aus Gründen, die nicht vom Passagier abhängen (z. B. Flugstornierung).

3.5.5. Um alle Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezüglich der Sitzplatzwahl zu erfahren, klicken Sie hier

Artikel 4

Check-in und Boarding

4.1. Der Zeitraum für den Check-in der Passagiere ist von Flughafen zu Flughafen unterschiedlich. Aus diesem Grund muss sich der Passagier über den entsprechenden Zeitraum selbst informieren und diesen einhalten. In jedem Fall informieren ITA oder seine Autorisierten Agenten den Passagier über den Zeitraum des Check-ins für den ersten Flug, der auf dem Ticket angegeben ist. Es wird stets empfohlen, sich rechtzeitig vor dem Check-in am Flughafen einzufinden, damit die Abfertigung für die Fluggesellschaft und die Passagiere bestmöglich erfolgen kann.

Für alle Folgeflüge muss sich der Passagier selbstständig darüber informieren, welcher Zeitraum für den Check-in gilt, und prüfen, ob die Zeiten zwischen Verbindungssegmenten ausreichend für den Check-in und das Boarding sind. Für bestimmte Passagierkategorien können spezielle Hinweise und Zeitbeschränkungen gelten, beispielsweise für Fluggäste mit eingeschränkter Mobilität, Kinder unter 2 Jahren und alleinreisende Minderjährige sowie Passagiere, die mit Tieren reisen (siehe Artikel 6).

4.2. Informationen zu den Fristen für den Passagier-Check-in sind ein integraler Bestandteil des Beförderungsvertrags und diese sind auf der Seite Check-in-Fristen der ITA-Website verfügbar oder werden von den Mitarbeitern des Contact Centers, den Ticketbüros und den Autorisierten Agenten mitgeteilt.

4.3. Wenn der Passagier sich nicht an den Zeitraum für den Check-in hält, ist ITA nicht verpflichtet, die Beförderung des Passagiers durchzuführen, und kann die Buchung des ersten Flugs sowie der Folgeflüge stornieren. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der Tarifregeln in Bezug auf Umbuchungen und Erstattungen (verfügbar auf der Website von ITA oder mitgeteilt durch die Mitarbeiter des Contact Center, der Ticketschalter und durch Autorisierte Agenten) und unbeschadet der Bestimmungen des oben genannten Artikels 3.3.8.

4.4. Nach abgeschlossenem Check-in muss sich der Passagier bis zur von ITA beim Check-in angegebenen Zeit zum entsprechenden Gate begeben.

4.5. Wenn der Passagier nicht bis zur vorab von ITA angegebenen Zeit am Gate erscheint, ist ITA nicht verpflichtet, die Beförderung des Passagiers durchzuführen, und kann den ersten Flug sowie die Folgeflüge stornieren. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der Tarifregeln in Bezug auf Umbuchungen und Erstattungen und unbeschadet der Bestimmungen des oben genannten Artikels 3.3.8.

4.6. ITA kann nicht für Kosten oder Aufwendungen haftbar gemacht werden, die dem Passagier durch Nichteinhaltung der Bestimmungen dieser Artikel ggf. entstehen.

4.7. Der Passagier muss für den Check-in und das Boarding alle Dokumente bereithalten, die er benötigt, um in das betreffende Land einzureisen oder dieses zu verlassen. Dazu gehören das erforderliche Visum für die Reise, Gesundheits- und Impfnachweise und die erforderlichen Nachweise zur Erfüllung von Anforderungen, die für den erworbenen, speziellen Tarif gelten (sofern zutreffend). Diese Dokumente müssen während der Ausführung und über den gesamten Zeitraum des Flugs Gültigkeit besitzen. Der Passagier ist außerdem zur Einhaltung aller Bestimmungen der Transit-, Abflug- und Ankunftsländer und der Anweisungen und Bestimmungen von ITA verpflichtet. Weitere Bestimmungen zu administrativen Formalitäten werden im nachstehenden Artikel 12 behandelt.

4.8. Der Beförderer stellt allgemeine Informationen zu den für die Einreise in verschiedene Zielländer erforderlichen Dokumenten auf der Seite Reiseunterlagen der ITA-Website zur Verfügung. Der Passagier muss sich und ITA über jegliche Bestimmungen zu persönlichen Einschränkungen und Bedingungen im Hinblick auf das Zielland informieren und diesbezügliche Informationen bei den Konsulaten oder Botschaften der Transit- und/oder Zielländer einholen.

Artikel 5

Ablehnung und Einschränkung der Beförderung

ITA kann die Beförderung von Passagieren und/oder Gepäckstücken oder deren Fortsetzung aus Sicherheitsgründen verweigern oder unterbrechen. Dies ist außerdem gerechtfertigt, wenn:

a) Gesetze, Vorschriften oder Regeln der Abflug-, Ziel- oder Überflugländer, insbesondere solche in Bezug auf die COVID-19 Pandemie, eingehalten werden müssen.

b) einer schriftlichen Aufforderung einer Behörde eines Abflug-, Transit- oder Ziellandes Folge geleistet werden muss.

c) die Beförderung eines Passagiers und/oder des Gepäcks eine Gefahr für die Sicherheit, Gesundheit, Hygiene oder von Recht und Ordnung an Bord des Flugzeuges bedeutet.

d) das Verhalten, Alter, der physische oder mentale Zustand eines Passagiers (i) wesentlich den Komfort anderer Passagiere beeinträchtigen oder für gerechtfertigte Beschwerden sorgen oder (ii) eine Gefahr für den Passagier selbst, andere Personen oder Gegenstände bedeuten.

e) der Passagier den Anweisungen von ITA zur Sicherheit, Einhaltung rechtlicher Vorschriften oder Bestimmungen bezüglich des Flugs nicht Folge leistet oder der Passagier bereits während eines vorherigen Fluges durch illegales oder undiszipliniertes Verhalten aufgefallen ist und das Risiko besteht, dass sich dieses Verhalten wiederholt.

f) der Passagier sich weigert, die Sicherheitskontrollen zu durchlaufen.

g) der Passagier die anwendbaren Tarife, Steuern oder andere Nebenkosten nicht zahlt oder nicht im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist.

h) der Passagier keine gültigen Reisedokumente besitzt, die für das Betreten eines Transitlands oder des Ziellands des Flugs laut vorstehendem Artikel 4.7 und nachstehendem Artikel 12 erforderlich sind.

i) der Passagier sein Reisedokument während des Flugs zerstört hat oder das Vorzeigen gegenüber dem Flugpersonal verweigert.

j) das vom Passagier vorgezeigte Ticket (i) illegal oder von einer anderen Bezugsquelle als ITA oder einer der von ITA Autorisierten Agenten bezogen wurde, (ii) als verloren oder gestohlen gemeldet wurde, (iii) gefälscht wurde oder (iv) von einer anderen Partei als ITA oder einer der von ITA Autorisierten Agenten geändert oder unvollständig gemacht wurde, (v) es auf eine andere Person mit anderem Namen als die Person, die das Ticket vorzeigt, ausgestellt wurde (vi) in betrügerischer Absicht erworben wurde. In all diesen Fällen behält sich ITA das Recht vor, das Ticket abzulehnen.

k) der Passagier die Anforderungen dieser ABB oder der Tarifregeln in Bezug auf das Ticket und/oder den Transport des Gepäcks und der mitreisenden Tiere nicht beachtet.

l) der Passagier wurde aufgrund von beispielsweise Sachbeschädigungen an Eigentum des Unternehmens, aggressivem Verhalten gegenüber einem oder mehreren Reisenden oder Besatzungsmitgliedern oder aggressivem Verhalten, das die Flugsicherheit gefährdet, in die „No Fly“-Liste von ITA aufgenommen.

Artikel 6

Sonderbetreuung

6.1. Der Check-in für die Beförderung durch ITA von:

a) Passagieren mit Behinderung und eingeschränkter Mobilität,

b) Kindern unter 2 Jahren und alleinreisenden Minderjährigen,

c) Passagieren mit Krankheiten oder anderen Passagieren, die besondere Hilfe benötigen,

d) oder schwangeren Frauen

kann gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften eingeschränkt sein und wird durch die folgenden Absätze sowie durch spezifische Bestimmungen, die auf der Seite Planen Sie Ihre Reise der ITA-Website verfügbar sind, oder von den Mitarbeitern des Contact Centers, den Ticketbüros und den Autorisierten Agenten mitgeteilt werden, geregelt.

6.2. Passagiere mit Behinderung und eingeschränkter Mobilität

6.2.1. Die Rechte von Fluggästen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität werden durch die Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 geregelt, die über den folgenden LinkThe link will be opened in a new browser tab abrufbar ist. Die Unterstützung aller Passagiere dieser Kategorie während des Aufenthalts im Flughafen liegt in der Verantwortung der Flughafenbetreiber der Europäischen Union. Der Passagier muss bei ITA bei der Buchung und in jedem Fall mindestens 48 Stunden vor Abflug des ersten Flugsegments der Reise die Sonderbetreuung anfordern, damit der Fluggesellschaft ausreichend Zeit eingeräumt wird, die Flughafenbetreiber zu informieren. ITA wird dennoch alles Mögliche in die Wege leiten, um die Beförderung auszuführen.

6.2.2. Zur Gewährleistung des besten Service während des Ein- und Ausstiegs und während des Flugs sollten Passagiere mit Behinderung und eingeschränkter Mobilität, die eine Sonderbetreuung benötigen, frühzeitig, in jedem Fall jedoch innerhalb des für den Flug vorgesehenen Check-in-Zeitraums einchecken.

6.2.3. Die Fluggesellschaft behält sich das Recht vor, Passagiere ohne medizinisches Tauglichkeitszeugnis abzulehnen, wenn dies notwendig ist, das Tauglichkeitszeugnis nicht vollständig ist oder es nicht den Gesetzen und Vorschriften der Fluggesellschaft entspricht.

6.2.4. Weitere Informationen zu besonderer Unterstützung für Fluggäste und damit verbundene Dokumente, die für die Beförderung notwendig sind, finden Sie auf der Seite Reisedokumente auf der Website von ITA oder werden von den Mitarbeitern des Contact Centers, den Ticketbüros und den Autorisierten Agenten mitgeteilt.

6.3. Kinder unter 2 Jahren und alleinreisende Minderjährige

6.3.1. Alle Kinder unter 2 Jahren müssen von mindestens einem Elternteil oder einer Person begleitet werden, die älter als 18 Jahre ist, selbst wenn das Kind einen separaten, käuflich erworbenen Sitzplatz einnimmt.

6.3.2. Kinder zwischen dem 5. und 14. Lebensjahr auf Inlandsflügen und zwischen dem 5. und 15. Lebensjahr auf internationalen Flügen, die allein oder in einer anderen Klasse als die Eltern, Sorgeberechtigten oder Begleiter (allein reisende Minderjährige) reisen, werden auf Flügen von ITA auf Wunsch der jeweiligen Personen akzeptiert, sofern die Vorgehensweise befolgt wird, die auf der SeiteKinder der Website von ITA zu finden ist.

Der Begriff „Begleiter“ bezieht sich auf eine erwachsene Einzelperson (älter als 18 Jahre), der der allein reisende Minderjährige anvertraut wurde und die in diesem Zusammenhang entsprechende Dokumente vorweisen kann.

6.3.3. Minderjährige, die älter als 14 Jahre alt sind, können auf Inlandsflügen allein reisen. Minderjährige, die älter als 15 Jahre alt sind, können auf allen Flügen, u. a. auch internationalen und Interkontinentalflügen, allein reisen. Das in Artikel 6.3.2. beschriebene Verfahren gilt nicht für diese Minderjährigen. Diese Minderjährigen gehen unter Berücksichtigung derselben Regeln und Verfahren an Bord, die auch für alle anderen Passagiere gelten.

Wie bereits erwähnt, können auf ausdrücklichen Wunsch und nach Zahlung einer entsprechenden Gebühr auch diese Minderjährigen das im vorstehenden Artikel 6.3.2. beschriebene Verfahren für allein reisende Minderjährige in Anspruch nehmen. Weitere Informationen zum Verfahren für unbegleitete Minderjährige und zu den entsprechenden Zuschlägen sind auf der Seite Kinder der Website von ITA verfügbar oder werden von den Mitarbeitern des Contact Centers, den Ticketbüros und den Autorisierten Agenten mitgeteilt.

Außerdem müssen allein reisende Minderjährige während der Reise für den Fall von geplanten Stopps, Flugannullierungen oder Verspätungen eine schriftliche Erlaubnis der Eltern und/oder Sorgeberechtigten bei sich führen, damit die Minderjährigen eventuell in Hotels untergebracht werden können. Diese ist beim Check-in vorzulegen. Das Unternehmen ist nicht für eventuelle Schäden oder Ausgaben verantwortlich, die entstehen, weil eine solche Erlaubnis nicht vorgelegt werden kann. In jedem Fall haften die Eltern und/oder Sorgeberechtigten für Schäden oder Verluste, die durch einen Minderjährigen bei Dritten, ITA oder dem Personal von ITA entstehen, und sie sind gemäß den Bestimmungen des Artikels 2048 des italienischen Strafgesetzbuchs verpflichtet, ITA entsprechend klag- und schadlos zu halten. 

6.3.4. Weitere Informationen zur Beförderung von Minderjährigen und zu den für die Beförderung erforderlichen Dokumenten sind auf der Seite Kinder auf der Website von ITA verfügbar und werden während des Ticketkaufprozesses oder von den Mitarbeitern des Contact Centers, den Ticketbüros und den Autorisierten Agenten mitgeteilt.

6.4. Passagiere mit Krankheiten oder andere Passagiere, die besondere Hilfe benötigen; Schwangere

Weitere Informationen zu diesen Kategorien von Passagieren und den damit verbundenen Dokumenten, die für die Beförderung erforderlich sind, sind auf der Seite Werdende Mütter auf der Website von ITA verfügbar oder werden von den Mitarbeitern des Contact Centers, den Ticketbüros und den Autorisierten Agenten mitgeteilt.

Artikel 7

Gepäck

7.1. Der Passagier hat das Recht auf Beförderung von Gepäck im Rahmen der Einschränkungen und Bedingungen von ITA. Solche Grenzen und Bedingungen sind auf der Seite Gepäck der Website von ITA und während des Ticketkaufprozesses verfügbar oder werden von den Mitarbeitern des Contact Centers, den Ticketbüros und den Autorisierten Agenten mitgeteilt.

Im Folgenden werden die allgemeinen Bedingungen für die Beförderung von Gepäck und anderer persönlicher Gegenstände aufgeführt.

7.2. Das Handgepäck und andere persönliche Gegenstände, die der Passagier mit an Bord bringt, müssen unter dem Sitz vor dem Passagier (nicht bei Sitzen an den Notausgängen) oder in den Fächern der Passagierkabine verstaut werden. In jedem Fall müssen Handgepäck und andere Gegenstände Maße, Gewicht, Form und Abmessungen aufweisen, die den Richtlinien des Luftfrachtführers entsprechen, und sind auf der Seite Handgepäck der Website von ITA verfügbar.

7.2.1. IITA behält sich das Recht vor, die Beförderung von Handgepäck und anderen persönlichen Gegenständen des Passagiers in der Kabine zu verweigern, (i) wenn die Maße, das Gewicht, die Form und/oder die Abmessungen nicht den Richtlinien von ITA entsprechen, (ii) sie die Sicherheitsanforderungen für die Beförderung in der Kabine nicht erfüllen oder (iii) das Gleichgewicht des Flugzeugs beeinflussen oder in der Kabine nicht ausreichend Platz zur Verfügung steht. Handgepäck und andere persönliche Gegenstände des Passagiers, die nicht in der Kabine verstaut werden können, werden als aufgegebenes Gepäck befördert.

7.3. Das Gepäck muss in jedem Fall den Maßen, dem Gewicht, der Form und den Abmessungen entsprechen, die in den Richtlinien von ITA festgelegt sind und auf der Seite Aufgabegepäck der Website von ITA zur Verfügung stehen. Außerdem muss das Gepäck zur sicheren Beförderung und Handhabung in geeignete Behälter passen (wie Koffer, Rucksäcke, Handtaschen usw.). Die Beförderung von Gepäck ist kein Gütertransport. Nachdem ITA die aufgegebenen Gepäckstücke von den Passagieren erhalten hat, stellt ITA für jedes einzelne Gepäckstück einen Gepäckbeleg für den Passagier aus.

Das Gepäck wird je nach gewähltem Tarif und Freigepäckvorgaben kostenlos befördert. Wenn das Gewicht, die Abmessung oder die Anzahl der Gepäckstücke für aufgegebenes Gepäck überschritten werden, wird für die Differenz zum zulässigen Gewicht, zur zulässigen Anzahl oder Abmessung (Übergepäck) eine zusätzliche Gebühr erhoben und, dafür wird dem Passagier ein entsprechender Beleg ausgestellt. Der genaue Betrag dieses zusätzlichen Tarifs ist auf der Seite Aufgabegepäck auf der Website von ITA verfügbar oder wird von den Mitarbeitern des Contact Centers, den Ticketbüros und den Autorisierten Agenten mitgeteilt.

Tiere von Passagieren werden als Übergepäck behandelt, wenn Sie zur Beförderung im Frachtraum ITA übergeben werden.

Aufgegebenes Gepäck innerhalb oder außerhalb der kostenlosen Freigepäckgrenze wird im selben Flugzeug befördert wie der Passagier, außer wenn sich diese Beförderungsmethode aus Sicherheits- und operativen Gründen als nicht durchführbar herausstellt. In diesem Fall erfolgt die Beförderung mit dem nächsten verfügbaren Flug von ITA, und das Gepäck wird dem Passagier direkt zugestellt.

7.4. Gepäck und Gegenstände, die nicht für den Frachtraum geeignet sind (wie zum Beispiel zerbrechliche Musikinstrumente und ähnliche Objekte) werden nur in der Passagierkabine befördert, wenn genug Platz verfügbar ist und die von der Fluggesellschaft bestimmten Verfahren eingehalten werden können, um die Sicherheit der Passagiere und des Personals an Bord zu garantieren. Der Transport solcher Gegenstände kann besonderen Tarifen unterliegen, die auf der Seite Sondergepäck auf der Website von ITA verfügbar sind oder von den Mitarbeitern des Contact Centers, den Ticketbüros und den Autorisierten Agenten mitgeteilt werden.

7.5. In Bezug auf Codesharing-Flüge oder Flüge mit mehreren beteiligten Fluggesellschaften gelten eventuell verschiedene Bedingungen und Freigepäckgrenzen für die Beförderung. Weitere Informationen sind im Abschnitt „Gepäck“ der Website von ITA verfügbar, können aber auch über die Websites der oben genannten Fluggesellschaften abgerufen werden oder von Mitarbeitern des Contact Center bekannt gegeben werden.

Artikel 8

Einschränkungen bezüglich des Inhalts von Gepäckstücken

8.1. Gemäß den Regeln von ITA und den anwendbaren Gesetzen und Vorschriften bezüglich der Luftfahrtsicherheit sind einige Gegenstände nicht für die Beförderung in der Kabine und/oder im Frachtraum zulässig bzw. gelten Einschränkungen für deren Beförderung. Die Beschreibung solcher Gegenstände sowie der Grenzen und Bedingungen für die Beförderung von Handgepäck und Aufgabegepäck sind auf der Seite Handgepäck und Aufgabegepäck auf der Website von ITA verfügbar.

8.2. Zusätzlich dürfen folgende Gegenstände nicht in Aufgabegepäck verstaut werden (nur Beispiele): elektrische Zigaretten oder Pfeifen, Wertgegenstände, zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, Bargeld, Schmuck, Edelmetalle, Besteck, Computer und Computerzubehör, elektronische Geräte oder Geräte für den persönlichen Gebrauch, Kameras und Fotoausrüstung, übertagbare Wertpapiere, Kreditinstrumente, Staatsanleihen, Aktien- und Anleihenzertifikate sowie andere Wertpapiere, Arbeits- und Geschäfts- oder Handelsdokumente, Reisepässe und andere Dokumente zur persönlichen Identifikation, Musterkollektionen, Erbstücke, Antiquitäten, Kunsthandwerks- oder Antiquitätsstücke, Kunstwerke, seltene Bücher, wertvolle Publikationen oder Manuskripte, Hausschlüssel und Autoschlüssel.

8.3. ITA hat das Recht, die Beförderung als Gepäck oder die Weiterbeförderung von Gepäck zu verweigern, wenn es sich um Objekte handelt, die für die Beförderung im Flugzeug aufgrund von Abmessungen, Form, Gewicht, Inhalt, besonderen Eigenschaften, Zerbrechlichkeit, Verderblichkeit, aus Sicherheits- und operativen Gründen oder aufgrund von eventuellen Störungen der anderen Passagiere nicht in Frage kommen.

8.4. Bei Gründen, die die Sicherheit des Flugzeugs und der Passagiere betreffen, kann die Fluggesellschaft Überprüfungen und Inspektionen des Gepäcks durchführen lassen, die ggf. auch den Einsatz von elektronischen und radiogenen Geräten umfassen. Im Fall der Abwesenheit des Passagiers dürfen persönliche Gegenstände untersucht werden, um festzustellen, ob der Passagier im Besitz von Objekten ist (bzw. sein Gepäck solche Objekte beinhaltet), die gemäß dieser ABB nicht befördert werden dürfen, oder ob es sich um Schusswaffen, Munition oder andere Waffen handelt, über die die Fluggesellschaft nicht ordnungsgemäß und im Einklang mit diesen ABB informiert wurde.

Wenn der Passagier den oben genannten Inspektionen nicht zustimmt, behält sich die Fluggesellschaft das Recht vor, die Beförderung des Passagiers und des Gepäcks zu verweigern.

8.5. Die Ausübung der Rechte des Passagiers aus dem Beförderungsvertrag bezüglich der Beförderung und Rücksendung eines registrierten Gepäckstücks ist davon abhängig, dass er den bei der Check-in-Verrichtung ausgestellten und den Namen des Passagiers tragenden Gepäckausweis, der die Ticketnummer des Passagiers und die registrierten Gepäckstücke enthält, vorlegt. Wenn die Person, die ein registriertes Gepäckstück beanspruchen möchte, den Gepäckausweis nicht vorlegen oder das Gepäckstück nicht identifizieren kann, wird ITA das Gepäckstück nur dann zurückgeben, wenn diese Person den Nachweis und ausreichenden Beweis für ihr Recht auf Inanspruchnahme dieses Gepäckstücks erbringen kann. Der Beförderer behält sich das Recht vor, eine solche Rücksendung von der Ausstellung einer spezifischen schriftlichen Freigabe durch den Passagier abhängig zu machen, die ITA von allen weiteren Ansprüchen (einschließlich Ansprüchen Dritter) freistellt. Die Übernahme des registrierten Gepäckstücks durch den Ticketinhaber ohne schriftliche Beschwerde bei der Übernahme zeigt an, dass das registrierte Gepäckstück in gutem Zustand und in Übereinstimmung mit dem Beförderungsvertrag übergeben wurde.

8.6. Der Passagier hat das Recht, Tiere auf seiner Reise mitzuführen. Diese müssen jedoch in geeignete Behälter transportiert werden, die für den Flugtransport wie von ITA festgelegt geeignet sind.

Es liegt vor dem Flug in der Verantwortung des Passagiers, sich (i) über alle Bedingungen und Einschränkungen in Bezug auf den Transport und/oder die Einfuhr von Tieren im Zielland zu informieren. (ii) Weiterhin muss der Passagier alle Merkmale und/oder Gesundheitsbestimmungen des Tieres überprüfen, damit sichergestellt ist, dass das Tier transporttauglich ist, und er muss gewährleisten, dass (iii) er die erforderlichen Gesundheits- und Impfbescheinigungen, Einfuhrgenehmigungen und andere obligatorische Dokumente für die Beförderung und die Einfuhr von Tieren bei sich führt. Diese Dokumente müssen zum Zeitpunkt des Check-ins und während der gesamten Reise Gültigkeit besitzen. Der Passagier muss alle Bestimmungen der Transit-, Abflug- und Ankunftsländer sowie die Anweisungen und Bestimmungen von ITA befolgen. Die Fluggesellschaft ist nicht verantwortlich für Sanktionen, Verluste, Kosten oder Konsequenzen, die darauf zurückzuführen sind, dass die oben genannten Bedingungen und Einschränkungen nicht überprüft wurden, dass die notwendigen Dokumente nicht vorliegen oder dass die anwendbaren Normen und Vorschriften nicht eingehalten wurden.

Assistenzhunde, die für behinderte Personen anerkannt sind, werden zusätzlich zur kostenlosen Gepäckzulage kostenlos befördert, gemäß den Verfahren, die vom Luftfrachtführer angegeben werden und auf der Seite Tiere der Website von ITA verfügbar sind.

Artikel 9

Zeiten, Verspätungen und Flugannullierungen

9.1. Die geplanten Zeiten für Flüge können auf der Website von ITA www.itaspa.com eingesehen werden und während des Ticketkaufprozesses oder auch von den Betreibern im Contact Center oder in den Ticketbüros oder von autorisierten Vertretern mitgeteilt werden und sind auch auf dem Ticket angegeben.

ITA führt den Transport zu den vereinbarten Zeiten und auf die vereinbarte Weise durch. Gleichzeitig unterliegen die Regelmäßigkeit und Pünktlichkeit der Flüge einer Reihe von Faktoren, die unabhängig von der Fluggesellschaft sind, wie Wetterbedingungen, Einschränkungen des Flugverkehrs am Flughafen, Wartezeiten, die vom Flugkontrollturm vorgeschrieben werden, Streiks und so weiter. Diese Faktoren können zu einer Änderung des Fluges und in schwerwiegenden Fällen zur Umbuchung oder Annullierung des Fluges führen. Unbeschadet der Vorschriften über Hilfeleistungen und die etwaige Haftung der Fluggesellschaft in Bezug auf einzelne Fälle, die auftreten können, wird ITA die Passagiere über etwaige Änderungen der Flüge so schnell wie möglich informieren und alle Anstrengungen unternehmen, um Unannehmlichkeiten für die Passagiere zu mindern. Die Passagiere sind verpflichtet, ITA ihre Telefon- und E-Mail-Adressen mitzuteilen, an die die Fluggesellschaft Mitteilungen über etwaige Flugänderungen senden kann.

9.2. Im Falle von Verspätungen, Überbuchungen und Herabstufungen wendet ITA die geltenden internationalen, EU- und nationalen Vorschriften an, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2014, die auf der ITA-Website auf der Seite Passagierrechte/Haftung der Fluggesellschaft abrufbar ist.

Diese Vorschriften sind kein integraler Bestandteil des Transportvertrags und können jederzeit durch die zuständige gesetzgebende und regulierende Behörde geändert werden.

Artikel 10

Erstattungen

10.1. Die Bedingungen für die Erstattung von gekauften Tickets werden von den Tarifregeln bestimmt, die zum Zeitpunkt des Kaufs Gültigkeit hatten und während des Ticketkaufvorgangs auf der Website von ITA zur Verfügung gestellt wurden. Je nach Kaufkanal wurden sie dem Passagier auch über die Mitarbeiter des Contact Center, der Ticketschalter und über Autorisierte Agenten mitgeteilt. Allgemeine Informationen zu Erstattungen sind auf der Seite Umbuchung und Erstattung auf der Website von ITA verfügbar.

10.2. Der Ticketinhaber oder die Person, die das Ticket gekauft hat, ist berechtigt, die Erstattung zu erhalten. Wenn das Ticket von einer anderen Person als dem Ticketinhaber bezahlt wurde, erstattet die Fluggesellschaft die entsprechenden Beträge nur an diese Person auf deren Anweisung und nach Vorlage eines entsprechenden Schreibens. Eine Rückerstattung, die vom Beförderer in gutem Glauben und ohne Nachlässigkeit an eine Person vorgenommen wird, die als Inhaber oder Käufer des Tickets auftritt, gilt als korrekt zugunsten der berechtigten Person vorgenommen. Sofern es sich nicht um ein verloren gegangenes Ticket handelt, ist der Ticketinhaber/Ticketkäufer nur dann berechtigt, die Erstattung zu erhalten, nachdem alle nicht verwendeten Flugtickets an die Fluggesellschaft zurückgegeben wurden. Wenn das Ticket nicht benutzt wurde, erstattet die Fluggesellschaft den gesamten Betrag und alle Steuern und Gebühren, die gesetzlich oder auf Anordnung von Behörden in Verbindung mit dem Flug erhoben wurden. Die Erstattung von Steuern ist auch auf nicht erstattungsfähige Tickets anzuwenden, die im Rahmen spezieller Angebote erworben wurden. Im Falle einer teilweisen Benutzung des Tickets werden der Erstattungsbetrag und die Steuern für das nicht in Anspruch genommene Segment anteilig zurückgezahlt.

10.3. Ein von ITA oder einem der Autorisierten Agenten ausgestattetes Ticket kann bis zu 30 Tage nach dem Ablaufdatum erstattet werden, sofern nicht strengere Bedingungen im Zusammenhang mit den vereinbarten Tarifen gelten. Erstattungen für über Autorisierte Agenten gekaufte Tickets werden direkt von den Autorisierten Agenten durchgeführt. ITA behält sich das Recht vor, die Erstattung mit den gleichen Methoden und in der Währung vorzunehmen, die für die Ticketzahlung verwendet wurden.

Artikel 11

Verhalten an Bord

11.1. Gemäß dem italienischen Codice della Navigazione zur Regelung von Seefahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt und weiteren für die Luftbeförderung geltenden nationalen und internationalen Bestimmungen befehligt der Kapitän das Flugzeug und ist ermächtigt, zur Gewährleistung eines sicheren Fluges nach eigenem Ermessen zu handeln. Alle Personen im Flugzeug, sowohl Passagiere als auch Personal, müssen den Anweisungen des Kapitäns Folge leisten. Der Kapitän ist außerdem befugt, nach eigenem Ermessen entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, wenn an Bord befindliche Personen mit ihrem Verhalten oder ihrem physischen oder mentalen Zustand eine Gefahr für die Sicherheit des Flugs darstellen. Der Passagier haftet gegenüber der Fluggesellschaft und Dritten für jeglichen, durch sein eigenes Verhalten verursachten Schaden.

11.2. Wenn der Passagier an Bord des Flugzeugs: (i) die Sicherheit des Fluges gefährdet; (ii) andere Passagiere und die Besatzung stört oder sich auf eine Weise verhält, die ihnen Unbehagen bereitet; (iii) das Flugzeug, Personen oder transportierte Gegenstände beschädigt; (iv) die Besatzung bei der Ausübung ihrer Aufgaben behindert; (v) die Bestimmungen der Besatzung bezüglich korrektem Verhalten an Bord oder Einhaltung von Verfahren nicht einhält, kann er den Maßnahmen unterworfen werden, die notwendig sind, um ein solches Verhalten zu verhindern oder einzuschränken, einschließlich etwaiger Zwangsmaßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sowie der Entlassung oder Verweigerung der Einschiffung oder Fortsetzung des Transports, zusätzlich zur möglichen Aufnahme in die No-Fly-Liste und anschließenden Flugverbot für Flüge von ITA für einen Zeitraum von drei bis vierundzwanzig Monaten, abhängig von der Schwere des Verhaltens.

11.3. Der Passagier verpflichtet sich, die Anweisungen der Fluggesellschaft im Interesse der Flugsicherheit zu befolgen und elektronische Geräte an Bord nicht oder nur eingeschränkt zu benutzen. Dazu gehören beispielsweise: Mobiltelefone, tragbare Computer, tragbare Aufzeichnungsgeräte, tragbare Radiogeräte, CD-Player, elektronische Spiele oder Sende-Empfangsgeräte, einschließlich ferngesteuerter oder funkgesteuerter Spielzeuge und Walkie-Talkies.

Die oben genannten Geräte schließen keine medizinischen Geräte wie Hör- oder Beatmungsgeräte sowie Herzschrittmacher ein, die aus gesundheitlichen Gründen für den Passagier notwendig sind. Dennoch muss der Passagier zuvor überprüfen, ob diese Geräte zulässig sind, indem er sich mit dem Contact Center in Verbindung setzt.

11.4. Das Rauchen ist auf allen Flügen von ITA verboten. Die Missachtung dieses Verbots zieht gesetzliche Strafen nach sich, und war ungeachtet des Rechts seitens ITA, Schadenersatz für Beschädigungen zu fordern, die aufgrund dieser Missachtung entstanden sind. In Übereinstimmung mit den IATA-Verfahren ist seit dem 01.04.2013 auch das Rauchen elektrischer Zigaretten untersagt.

Artikel 12

Verwaltungsformalitäten

12.1. Der Beförderungsservice von Passagieren unterliegt einer Reihe von Gesetzen und Vorschriften. Werden diese Vorschriften missachtet, kann eine Beförderung abgelehnt werden. In dieser Hinsicht verweisen wir auf Artikel 4.7. und 4.8. dieser ABB.

12.2. Der Passagier muss alle notwendigen Reisedokumente bereithalten und muss die Gesetze, Vorschriften, Anweisungen, Regeln und Bestimmungen befolgen, die vom Abflug-, Ziel- oder auch Transitland auferlegt werden. Daher kann der Passagier keinen Schadenersatz oder keine Erstattung von ITA fordern, falls ihm aufgrund von fehlenden Dokumenten oder Visa bzw. aufgrund von Verletzungen dieser Gesetze, Vorschriften, Anweisungen, Regeln und Bestimmungen ein Schaden entstanden sein sollte (abgesehen davon, dass sich ITA das Recht vorbehält, ein Ticket zurückzuerstatten, wenn sich die Ablehnung des Visums der Kontrolle des Passagiers entzieht und dies ITA vor Abflug mitgeteilt wurde).

12.3. Zusätzlich zu den Bestimmungen unter den Artikeln 4.6. und 4.7. oben verpflichtet sich der Passagier, ITA für alle gezahlten oder hinterlegten Beträge und für alle Ausgaben, die aufgrund falscher oder nicht angemessener erforderlicher Dokumente oder aufgrund der Nichteinhaltung von Gesetzen, Bestimmungen, Anweisungen, Regeln und Bedingungen der Abflug-, Ziel- oder Transitländer entstanden sind, zu entschädigen. Für derartige Zahlungen kann die Fluggesellschaft jegliche anderen Beträge heranziehen, die der Passagier für die noch nicht ausgeführten Beförderungen oder aus anderen Gründen gezahlt hat. Der Passagier verpflichtet sich, alle aufgrund von Gesetzen, Bestimmungen, Anweisungen und Regeln der Abflug-, Transit- und Zielländer geforderten Dokumente vorzuzeigen und dafür zu sorgen, dass diese in einwandfreiem Zustand sind.

Der Passagier, der die oben genannten Dokumente nicht besitzt oder der untaugliche Dokumente vorzeigt, verliert sein Recht auf Beförderung.

12.4. Der Passagier verpflichtet sich außerdem, ITA zu gestatten, zur Einhaltung nationaler und internationaler Gesetze sowie der jeweiligen Einwanderungsgesetze Kopien dieser Dokumente anzufertigen. ITA garantiert, dass die dort enthaltenen Daten gemäß den geltenden Datenschutzgesetzen zum Schutz der Privatsphäre behandelt werden.

12.5. Sobald einem Passagier die Einreise in ein Land verweigert wird, muss der Passagier gegenüber der Fluggesellschaft für alle Gebühren oder Geldstrafen aufkommen und alle Kosten und Ausgaben übernehmen, die aufgrund der verweigerten Einreise entstanden sind. Wenn einem Passagier die Einreise in ein Land verweigert wird oder er aus einem Land ausgewiesen wird, ist der Passagier nicht zum Erhalt einer Erstattung der für die Beförderung bezahlten Beträge berechtigt.

12.6. Der Passagier ist verpflichtet, sich allen gängigen Sicherheitskontrollen zu stellen, die von Behörden, anderen autorisierten Dritten oder von der Fluggesellschaft durchgeführt werden. Der Passagier verpflichtet sich außerdem, Überprüfungen seines Gepäcks durch Zollbeamte, Behörden oder kompetente Dritte zu gestatten, und zwar auch auf Anordnung von ITA, wenn dafür triftige Sicherheitsgründe bestehen und die Überprüfung im Rahmen der anwendbaren rechtlichen Bestimmungen durchgeführt wird.

Der Passagier verwirkt sein Recht auf Beförderung, wenn er diese Überprüfungen verweigert.

Artikel 13

Schadensersatz und Haftungsgrenzen

13.1. Im Falle von:

(i) Tod oder Verletzung des Passagiers;

(ii) Verspätung im Personenverkehr;

(iii) Verspätung bei der Beförderung von Gepäck;

(iv) Schäden, Zerstörungen oder Verlust von Gepäck

Es werden die geltenden nationalen und internationalen Standards angewendet, insbesondere: das italienische Luftfahrtgesetz, das Montrealer Übereinkommen von 1999The link will be opened in a new browser tab, Verordnung (EG) Nr. 2027/97, geändert und ergänzt durch Verordnung (EG) Nr. 889/02The link will be opened in a new browser tab, und Verordnung (EU) Nr. 996/2010, geändert durch Verordnung (EU) Nr. 376/2014, sowie die ENAC-CIRCULAR JAN-05 vom 12. Oktober 2018.

Diese Vorschriften sind kein integraler Bestandteil des Transportvertrags und können jederzeit durch die zuständige gesetzgebende und regulierende Behörde geändert werden.

13.2. Die folgenden Informationen fassen die oben genannten Regeln zusammen.

a) Schadenersatz im Fall von Tod oder körperlichen Verletzungen eines Passagiers: Die Fluggesellschaft ist für den Schaden verantwortlich, der im Fall von Tod oder körperlichen Verletzungen eines Passagiers entsteht, sofern der Tod oder die Verletzungen an Bord des Flugzeugs oder im Zuge des Ein- oder Ausstiegs eintraten. Für Schäden unter 151.880 SZRThe link will be opened in a new browser tab¹ pro Passagier kann die Fluggesellschaft die Haftung nicht ausschließen oder beschränken. Die Fluggesellschaft ist nicht haftbar für Schäden, die über dem Betrag von 151.880 SZRThe link will be opened in a new browser tab pro Passagier liegen, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass a) der Schaden nicht auf Fahrlässigkeit oder eine andere unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung seitens der Fluggesellschaft, ihrer Angestellten oder Agenten zurückzuführen ist, oder b) der Schaden einzig und allein auf Fahrlässigkeit oder eine unrechtmäßige Handlung oder Unterlassung eines Dritten zurückzuführen ist.

b) Vorauszahlungen: Für den Fall, dass Flugzeugunfälle zu Todesfällen oder Verletzungen von Passagieren führen, muss die Fluggesellschaft, sofern vom nationalen Gesetz gefordert, Vorauszahlungen ohne Verzögerung an eine natürliche Person oder Personen leisten, die berechtigt sind, Entschädigungen entgegenzunehmen, um sofortige finanzielle Bedürfnisse dieser Personen zu kompensieren. Im Todesfall darf die Vorauszahlung nicht weniger als 16.000 SZRThe link will be opened in a new browser tab betragen. Diese Vorauszahlungen beinhalten keine Haftungsanerkennung und können mit Folgezahlungen durch die Fluggesellschaft verrechnet werden.

c) Verspätung bei der Beförderung von Passagieren: Die Fluggesellschaft ist für den Schaden verantwortlich, der auf eine Verspätung in der Beförderung von Passagieren zurückzuführen ist. Dennoch ist die Fluggesellschaft nicht für Schäden verantwortlich, die auf eine Verspätung zurückzuführen sind, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Mitarbeiter und Agenten alle möglichen Maßnahmen unternommen haben, um den Schaden abzuwenden, oder dass es ihnen unmöglich war, diese Maßnahmen zu ergreifen. Die Haftung der Fluggesellschaft für jeden Passagier ist auf 6.303 SZR begrenzt.

d) Verspätung bei der Beförderung von Gepäck: Die Fluggesellschaft ist für den Schaden verantwortlich, der auf eine Verspätung in der Beförderung von Gepäck zurückzuführen ist. Dennoch ist die Fluggesellschaft nicht für Schäden verantwortlich, die auf eine Verspätung zurückzuführen sind, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Mitarbeiter und Agenten alle möglichen Maßnahmen unternommen haben, um den Schaden abzuwenden, oder dass es ihnen unmöglich war, diese Maßnahmen zu ergreifen. Die Haftung der Fluggesellschaft für jeden Passagier ist auf 1.519 SZR begrenzt.

e) Schäden, Zerstörung oder Verlust von Gepäck: Die Haftung der Fluggesellschaft bei der Beförderung von Gepäck ist im Fall von Zerstörung, Verlust, Schäden oder Verspätung auf 1.519  SZRThe link will be opened in a new browser tab pro Passagier beschränkt. Der Beförderer haftet für Schäden an Aufgabegepäck, es sei denn, der Schaden bestand bereits zuvor oder resultiert aus der Natur, dem Defekt oder verborgenen Mangel des Gepäcks oder ist auf den normalen Umgang mit Gepäck zurückzuführen oder auf Abnutzung wie: Kratzer, Dellen und Flecken, Verlust oder Beschädigung von vorstehenden oder abnehmbaren Teilen (Gürtel, Räder, Griffen) – es sei denn, der Schaden beeinflusst die Verwendung des Gepäcks. Die Fluggesellschaft haftet für Schäden an nicht aufgegebenem Gepäck nur dann, wenn der Schaden vorsätzlich oder aufgrund von Unterlassung hervorgerufen wurde.

f) Höhere Haftungsgrenzen für Gepäck: Passagiere können von einer höheren Haftungsgrenze profitieren, indem Sie beim Check-in bzw. bei der Übergabe des Aufgabegepäcks an die Fluggesellschaft eine spezielle Interessenerklärung zur Lieferung an den Zielpunkt abgeben und, falls erforderlich, einen Zusatzbetrag zahlen.

ITA kann durch Absprachen mit kompetenten Partnern auf dem Versicherungsmarkt seinen Passagieren Versicherungspolicen anbieten, um das Gepäck gegen Schäden und andere Risiken, die mit dem Reisen verbunden sind, zu versichern. Weitere Informationen sind im Bereich „Zusätzliche Services auf der Website von ITA verfügbar.

g) Rechtzeitiges Einreichen von Beschwerden: Wenn eine Person, die zum Empfang von Aufgabegepäck oder einer Fracht berechtigt ist, dieses bzw. diese annimmt, ohne einen augenscheinlichen Schaden festzustellen und ohne sich diesbezüglich sofort zu beschweren, wird davon ausgegangen, dass das Gepäck oder die Fracht in gutem Zustand und gemäß den Beförderungsunterlagen ausgeliefert wurde. Im Fall eines Schadens muss die empfangsberechtigte Person die Beschwerde sofort nach Feststellung des Schadens bei der Fluggesellschaft einreichen, im Fall von Aufgabegepäck muss die Beschwerde spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Gepäckausgabe erfolgen. Im Fall einer Verspätung muss die Beschwerde spätestens innerhalb von 21 Tagen ab dem Tag der Gepäckausgabe erfolgen. Alle Beschwerden müssen schriftlich eingereicht oder innerhalb der zuvor genannten Zeiträume abgeschickt werden. Wenn innerhalb der zuvor genannten Zeiträume keine Beschwerde erfolgt, können keine Maßnahmen mehr gegen die Fluggesellschaft unternommen werden, sofern kein Betrug seitens der Fluggesellschaft vorliegt.

Haftung von Vertragsfluggesellschaft und tatsächlicher Fluggesellschaft: Wenn die Fluggesellschaft, die die Beförderung komplett oder teilweise ausführt, nicht die Vertragsfluggesellschaft ist, haben alle Beschwerden seitens des Passagiers an die Fluggesellschaft, ungeachtet dessen, ob es sich um die vertragliche oder tatsächliche Fluggesellschaft handelt, dieselbe Wirkung. Die Vertragsfluggesellschaft ist die Fluggesellschaft, deren Name und Code auf dem Flugticket aufgeführt ist.

i) Verjährung: Das Recht auf Schadenersatz erlischt, wenn die betreffende Maßnahme nicht innerhalb von zwei Jahren unternommen wurde, gerechnet ab dem Ankunftsdatum am Ziel, ab dem Datum, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen oder ab dem Datum, an dem die Beförderung unterbrochen wurde. Die Methode der Berechnung muss per Gesetz durch das für den Fall angerufene Gericht bestimmt werden.

Artikel 14

Alternative Streitbeilegung

Plattform für die Online-Streitbeilegung (OS)

ITA informiert Passagiere/Verbraucher darüber, dass eine europäische Plattform für die Online-Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten im Zusammenhang mit online in der Europäischen Union erworbenen Waren und Dienstleistungen eingerichtet wurde (OS-Plattform). Die OS-Plattform kann unter folgender Adresse konsultiert werden https://consumer-redress.ec.europa.eu/index_enThe link will be opened in a new browser tab. Über die OS-Plattform können Passagiere/Verbraucher die Liste der alternativen Streitbeilegungsstellen einsehen, den Link zu jeder dieser Stellen finden und den Beginn eines Online-Streitbeilegungsverfahrens vorschlagen.

Artikel 15

Änderungen und Verzicht

Agenten, Mitarbeiter oder Dienstanbieter sind nicht berechtigt, diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen zu ändern, zu ersetzen oder zu annullieren.

Keine Klausel dieser Allgemeinen Beförderungsbedingungen kann als Verzichterklärung im Hinblick auf gesetzliche Verpflichtungen seitens des Unternehmens betrachtet werden.

Artikel 16

Erfassung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten

Als Datenverantwortlicher erfasst, verarbeitet und nutzt ITA die personenbezogenen Daten des Passagiers zum Zwecke der Erbringung des Flugverkehrsdienstes und etwaiger damit verbundener Dienstleistungen.

ITA verarbeitet personenbezogene Daten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der EU-Verordnung 2016/679 (im Folgenden „DSGVO“) und des Gesetzesdekrets Nr. 196 vom 30. Juni 2003 in geänderter und ergänzter Fassung.

Angesichts der von ITA durchgeführten Datenverarbeitungstätigkeiten hat der für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Art. 37 der europäischen Verordnung die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten für notwendig erachtet, den Sie unter folgender Adresse kontaktieren können: Italia Trasporto Aereo S.p.A., Via Venti Settembre 97, 00187 Roma, oder per E-Mail an die Adresse [email protected].

ITA garantiert, dass personenbezogene Daten, unabhängig davon, wie sie erlangt wurden, unter Wahrung der Grundrechte, der Freiheit und der Würde der betroffenen Person, mit besonderem Augenmerk auf die Vertraulichkeit, die persönliche Identität und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, verarbeitet werden.

Diese Daten werden ausschließlich zu den oben genannten Zwecken durch automatisierte Systeme erfasst, verarbeitet und genutzt und können von ITA an seine Autorisierten Beauftragten als externe „Datenverantwortliche“ gemäß Art. 28 der DSGVO und im Falle der Codesharing-Vereinbarungen mit anderen Fluggesellschaften an diese als unabhängige Datenverantwortliche weitergegeben werden.

Darüber hinaus kann ITA die personenbezogenen Daten des Passagiers an die zuständigen Behörden und/oder Regierungsbehörden, sowohl italienische als auch ausländische (einschließlich der zuständigen Behörden und/oder Regierungsbehörden der USA und Kanadas), weitergeben, wenn diese dies gemäß den geltenden Vorschriften beantragen und die Weitergabe für die Durchführung des Flugverkehrsdienstes erforderlich ist.

Für die Durchführung des Flugverkehrsdienstes und etwaige damit verbundene Dienstleistungen können „besondere Kategorien personenbezogener Daten“ (d.h. Gesundheitsdaten) gemäß Art. 9 der DSGVO verarbeitet werden.

Diese Daten können verarbeitet werden, wenn der Passagier beispielsweise entweder ITA und/oder einen Flughafenbetreiber um eine bestimmte medizinische Versorgung gebeten hat oder sich anderweitig dazu entschieden hat, diese Informationen entweder an ITA oder an Dritte (z.B. das Reisebüro, über das die Buchung getätigt wurde) weiterzugeben.

Durch die Bereitstellung personenbezogener Daten, die als „besondere Kategorien personenbezogener Daten“ im Sinne von Art. 9 der DSGVO gelten oder gelten könnten, ermächtigt der Passagier ITA, diese personenbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten, zu nutzen, an Dritte weiterzugeben oder auch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zu übertragen.

Wenn der Passagier die Zustimmung nicht erteilt oder diese widerruft, kann ITA die vom Passagier angeforderten Dienstleistungen ganz oder teilweise nicht erbringen.

Gemäß der (EU) Verordnung Nr. 996/2010 kann der Passagier zum Zeitpunkt der Buchung oder während des Ticketkaufprozesses ITA den Namen, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse eines Dritten mitteilen, der im Falle eines Flugzeugabsturzes kontaktiert werden kann.

Diese Daten werden nur für die oben genannten Zwecke verarbeitet und weder an Dritte weitergegeben noch für kommerzielle Zwecke genutzt.

Die Kunden von ITA können sich an den für die Verarbeitung Verantwortlichen wenden, um ihre Rechte gemäß der Verordnung auszuüben, indem sie eine Mitteilung an den eingetragenen Sitz Via Venti Settembre 97, 00187 Rom richten oder den Datenschutzbeauftragten kontaktieren, indem sie eine Mitteilung an den Datenschutzbeauftragten von ITA, Via Venti Settembre 97, 00187 Rom, senden oder eine E-Mail [email protected] senden

Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie im Abschnitt „Datenschutz” auf der Website der ITA.

Unbeschadet der Bestimmungen dieses Artikels ermächtigt der Passagier durch die Annahme dieser Beförderungsbedingungen ITA Airways, per E-Mail nachträglich Mitteilungen zu senden, die Umfragen enthalten und darauf abzielen, das Maß an Kundenzufriedenheit mit dem Lufttransport und den Dienstleistungen sowie dem Flughafenmanagement zu messen. Die gesammelten Umfrageantworten ermöglichen es ITA, den Bestimmungen des Artikels 783 des italienischen Seerechts sowie den „Richtlinien zur Qualität der Luftverkehrsdienste” zu entsprechen: „Standard-Service-Charta”, die von der ENAC herausgegeben wurden und die Faktoren, Indikatoren und Standards definieren, die Luftfahrtunternehmen bei der Erstellung ihrer Service-Charta berücksichtigen müssen.

Es versteht sich, dass der Passagier das Recht hat, der Zusendung solcher Mitteilungen jederzeit zu widersprechen, entweder durch die Nutzung der entsprechenden Funktion in der Mitteilung selbst oder durch eine schriftliche Anfrage an: [email protected]

¹ Die Haftungsbeschränkungen gemäß den Artikeln 21, 22 und 23 des Montrealer Übereinkommens werden von der I.C.A.O. in fünfjährigen Abständen überprüft, wobei die erste Überprüfung am Ende des fünften Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens stattfindet. Die Haftungsbeschränkungen in diesen Allgemeinen Beförderungsbedingungen wurden am 28. Dezember 2019 überprüft.