ARTIKEL 1
DEFINITIONEN
In diesen Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) haben die nachstehenden Begriffe und Begriffsbestimmungen folgende Bedeutung:
Italia Trasporto Aereo
Italia Trasporto Aereo, ITA, Gesellschaft oder Fluggesellschaft, steht für Italia Trasporto Aereo S.p.A., mit Sitz in 00187 Rom (RM), Via Venti Settembre 97, VAT-ID, Steuernummer und Registrierungsnummer des Unternehmensregisters von Rom 15907661001, Website https://www.ita-airways.com/ IATA-Code „AZ“.
Gepäck
Besteht aus Dingen, persönlichen Gegenständen und anderen Gütern, die sich im Besitz des Fluggastes befinden, die er im Zusammenhang mit der Reise tragen, verwenden oder auf jeden Fall für Komfort oder Nutzen benötigen kann, und zu deren Transport sich die ITA zusammen mit dem Fluggast selbst verpflichtet, als Nebenschuld resultierend aus dem Personenbeförderungsvertrag. Sofern nicht anders angegeben, umfasst diese Definition sowohl aufgegebenes als auch nicht aufgegebenes Gepäck. Auch mitgeführte Tiere des Passagiers gelten als Gepäck.
Registriertes (übergebenes oder aufgegebenes) Gepäck
Es ist das Gepäck oder das Tier des Passagiers, das der ITA zur Beförderung übergeben wurde und für das dem Fluggast eine Quittung übergeben wird (s.g. Gepäckbeleg).
Nicht registriertes (nicht aufgegebenes) Gepäck
Es ist jedes nicht aufgegebene Gepäck oder Tier des Passagiers, das daher nicht in ITA-Gewahrsam genommen sondern in der Kabine transportiert wird.
Ticket
Es ist das Dokument, das von ITA ausgestellt wurde, oder in seinem Namen und/oder in seinem Namen von Alitalia Società Aerea Italiana S.p.A. in Sonderverwaltung (im Folgenden „Alitalia“) als Bevollmächtigter aufgrund des am 20. August 2021 geschlossenen Vertrags und/oder von anderen bevollmächtigten Bevollmächtigten, sei es in elektronischer Form oder in Empfangsform, die den Abschluss des Beförderungsvertrags bestätigen und die Inanspruchnahme der Dienstleistung legitimieren.
Verbraucher
Ist ein Fluggast, der ein Ticket für eine Beförderung im Luftverkehr zu einem Zweck erworben hat, der nicht einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit entspricht.
SZR
SZR (Sonderziehungsrecht) oder SDR (Special Drawing Rights) ist die Rechnungseinheit, die vom Internationalen Währungsfonds geschaffen wurde, um eine einzige, einheitliche Währung für internationale Handelsgeschäfte zu haben, deren Wert in den wichtigsten Finanzzeitungen und im Internet angegeben wird.
EMD, E-Gutscheine und TCV
Sie geben die elektronischen Dokumente an, die durch eine Papierquittung bestätigt wurden und es der Person, der sie ausgestellt wurden, ermöglichen, von Zeit zu Zeit verschiedene von der ITA erbrachte Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.
I.A.T.A.
Es ist die International Air Transport Association, ein Gremium, dem die Mehrheit der kommerziellen Linienfluggesellschaften weltweit angehören. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website www.iata.org.
I.C.A.O.
Sie ist die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation, ein Fachinstitut der Vereinten Nationen, das sich mit Fragen der Regulierung der Zivilluftfahrt befasst. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Website www.icao.int.
Bevollmächtigte Vertreter
Sind die Personen, die von der ITA ausdrücklich für den Verkauf von Luftverkehrsdiensten an Fluggäste, einschließlich Alitalia, zugelassen sind, wie zum Beispiel auch die General Sales Agents, Reisebüros, Webreiseagenturen(online), und so weiter.
Geltende Bestimmungen
Anwendbare Rechtsvorschriften sind alle von Zeit zu Zeit geltenden Vorschriften für den Luftverkehr. Diese Bestimmungen stellen keinen wesentlichen Bestandteil des Beförderungsvertrags dar und können von Zeit zu Zeit von den jeweils zuständigen Behörden geändert werden.
Passagier
Ist jede natürliche Person, die nicht Teil der Besatzung (Piloten und Kabinenpersonal) des betreffenden Fluges ist, die mit Zustimmung der ITA in einem Luftfahrzeug befördert oder befördert wird, in der Regel gegen Entgelt.
ITA-Website
Es ist die Website des Unternehmens (https://www.ita-airways.com/), auf der diese ABB abrufbar sind und alle in diesen ABB aufgerufenen Seiten.
Zwischenstop
Es handelt sich um eine Unterbrechung des Fluges an einem Zwischenflughafen (d. h. an einem anderen Ort als dem Abflug- und Zielort), der auf dem Ticket oder den ITA-Flugplänen als geplanter Zwischenstopp entlang der geplanten Route angegeben ist oder aus betriebs- und/oder sicherheitsreitlichen Gründen durchgeführt wird.
Laderaum
Ist der Teil des Flugzeugs, der für die Unterbringung von aufgegebenem Gepäck, Fracht und Post bestimmt ist.
Tarifklassen
Gibt die ITA-Tarifklassen an, die über die Vertriebskanäle des Unternehmens (Autorisierte Bevollmächtigte, Contact Center, Ticketschalter) oder auf der ITA-Website veröffentlicht werden können. Diese sind in dem entsprechenden Feld auf dem Ticket zu finden. Die Tarifklassen können bestimmte Bedingungen und/oder Einschränkungen – sogenannte Tarifregeln – mit sich bringen in Bezug auf: (i) Gültigkeit und Dauer des Tickets; (ii) Buchungen und Ausstellung des Tickets; (iii) die Modalitäten für die Nutzung und Rückerstattung des Tickets (iv) die im Tarif enthaltenen Dienstleistungen, die die in dieser ABB vorgesehenen ergänzen oder ändern; Die Tarifregeln werden dem Kunden bei Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf des Tickets je nach Art des Kaufs, den autorisierten Bevollmächtigten, dem Contact Center oder dem Ticketing oder auf der ITA-Website im Falle eines Kaufs über das Internet bekannt gegeben.
Zeitlimit beim check-in
Gibt die Zeit an, innerhalb derer das Annahmeverfahren für den Flug (Check-in) abgeschlossen sein muss.
Segment
Kennzeichnet jeden einzelnen nationalen, internationalen oder interkontinentalen Flugabschnitt.
Fluggesellschaft
Ist die juristische Person, die den Luftverkehr durchführt,der entweder ein vertraglicher oder ein faktischer/operativer Beförderer sein kann. Der erste ist der Beförderer, der das Ticket ausstellt oder auf jeden Fall Teil des Beförderungsvertrags ist (der mit dem Fahrgast oder einer Person geschlossen wurde, die im Namen des Fahrgastes selbst handelt), nach dem die Beförderung des Fahrgastes und/oder seines Gepäcks erfolgt. Der zweite ist der operative Beförderer, zu unterscheiden vom vertraglichen Beförderer, der aufgrund einer Vereinbarung mit dem vertraglichen Beförderer oder einer Genehmigung des Vertragsunternehmens die vorgesehene Beförderung ganz oder teilweise tatsächlich durchführt.
Flug oder Reise
Ist der vereinbarte Transportweg, der aus einer oder mehreren Etappen bestehen kann.
ARTIKEL 2
GELTUNGSBEREICH
2.1. Diese ABB gelten nur für den von der ITA vertraglich gebundenen und/oder betriebenen Luftverkehrsdienst.
Eventuelle Nebendienstleistungen, auch über ITA angeboten, unterliegen den Vorschriften über die von Zeit zu Zeit angebotene Dienstleistung und den allgemeinen Vertragsbedingungen des betreffenden Anbieters.
2.2. ITA verwendet die in der internationalen Luftverkehrspraxis verwendeten Vertragsformen, wie z. B.Codeshare,Wet-Lease(Vermietung), und so weiter. Im Rahmen dieser vertraglichen Beförderungsformen kann es vorkommen, dass der Flug von anderen Luftfahrtunternehmen als ITA durchgeführt wird. (s.g. faktischer/operativer Beförderer). In diesem Fall gelten auch die allgemeinen Beförderungsbedingungen des/der faktischen/operativen Beförderers, die auf der ITA-Website im Rahmen des Kaufprozesses oder auf der Website dieser Luftfahrtunternehmen abrufbar sind. Bei Divergenz zwischen den ABB der ITA und die des/der faktischen/operativen Beförderer überwiegen die letzteren. ITA wird als Vertragsunternehmen des Luftverkehrsdienstes darauf achten, den Fluggast gemäß den geltenden Rechtsvorschriften über die Identität des/der Tatsächlichen/Betreiber zu informieren. Die Bevollmächtigten sind auch verpflichtet, den Fluggast über die Identität des faktischen/operativen Beförderers zu informieren, sofern er sich von dem Vertragsunternehmen unterscheidet.
2.3. Im einzigen und abweichenden Fall einer aufeinanderfolgenden Beförderung, d.h. wenn der Fluggast und ITA vereinbaren, dass die Beförderung von mehreren aufeinanderfolgenden Luftfahrtunternehmen, einschließlich ITA selbst, als eine einzige Beförderung durchgeführt werden soll, gelten diese ABB nur für die von ITA durchgeführte Beförderung, unabhängig davon, ob ein einziges Ticket ausgestellt wird oder ein so genanntes „gemeinsames“ Ticket, d.h. in Verbindung mit einem anderen Ticket, zusammen mit dem er einen einzigen Beförderungsvertrag dokumentiert.
In solchen Fällen der kumulativen Beförderung haftet ITA nur für Schäden, die bei der Beförderung auf Flügen oder Flugsegmenten entstehen, für die der ITA-Identifikationscode im Feld „CARRIER“ angegeben ist.
2.4. Wird der Transport im Rahmen eines Mietvertrags (Charter) im Rahmen eines All-inclusive-Pakets durchgeführt, so sind diese ABB nur gültig, wenn dies im Mietvertrag selbst oder im Ticket vorgesehen ist.
ARTIKEL 3
BEFÖRDERUNGSVERTRAG – BUCHUNG – TICKET – PREISE UND NEBENKOSTEN - SITZPLATZWAHL
3.1. Beförderungsvertrag.
Der Beförderungsvertrag wird mit dem Kauf des Tickets geschlossen und die ABB für das Ticket sind die die zum Zeitpunkt ihres Abschlusses auf der ITA-Website veröffentlicht waren.
3.2. Buchung.
3.2.1. Dem Kauf eines Tickets kann eine Reservierung vorausgehen. In diesem Fall registriert die ITA oder ihre bevollmächtigten Vertreter die Buchung des Fluggastes, die sie, auf Anfrage des Fluggastes, mit Angabe des Buchungscodes bestätigt. Nur Buchungen, die im System bestätigt werden, das von ITA zur Registrierung von Buchungen auf ihren Flügen verwendet wird, gelten als gültig. Die ITA haftet nicht für Schäden, die durch fehlende oder fehlerhafte Registrierungen verursacht werden, wenn dies nicht auf vorsätzliches oder schuldhaftes Verhalten des Unternehmens zurückzuführen ist. Wenn der Fluggast den Ticketpreis vor Ablauf der von der ITA oder ihren autorisierten Bevollmächtigten zum Zeitpunkt der Buchung angegebenen Frist für die Ausstellung des Tickets nicht bezahlt, kann ITA die bestätigte Buchung stornieren.
3.2.2. Sofern in den geltenden Tarifregeln, die dem Fluggast vom Contact Center, dem Ticketschalter oder den bevollmächtigten Vertretern zum Zeitpunkt der Buchung mitgeteilt werden, nichts anderes vorgesehen ist, werden etwaige Änderungen der von Dritten erhobenen Gebühren und/oder Steuern (Flughafengebühren und andere Sicherheitsgebühren, Zuschläge und dergleichen) in der Zeit zwischen der Buchung und dem Kauf des Tickets zu Lasten bzw. zu Gunsten des Fluggastes, der beschließt, den Kauf des Tickets abzuschließen, berechnet.
3.3. Ticket.
3.3.1. Die Beförderung des Passagiers darf nur nach Vorlage des Tickets erfolgen. ITA kann den Fluggast jederzeit auffordern, das Ticket und/oder die Bestätigung der Annahme an Bord (Bordkarte) in Papierform oder in elektronischer Form bis zum Ende der Reise vorzuzeigen. ITA kann auch aus Sicherheitsgründen überprüfen, ob Übereinstimmung zwischen dem auf dem Ticket angegebenen Namen des Passagiers und der entsprechenden Person besteht. Wird das Ticket von einer anderen Person als dem zur Beförderung oder Erstattung berechtigten Fluggast vorgelegt, führt ITA unbeschadet des Rechts, das Ticket selbst einzuziehen, die Beförderung oder Erstattung an die Person, die das Ticket vorlegt, nicht durch.
3.3.2. Das Ticket ist nicht an Dritte übertragbar.
3.3.3. Die Dauer des Tickets ist die in den geltenden Tarifregeln angegebene. Wird keine bestimmte Dauer angegeben, so gilt das Ticket für: (a) ein Jahr ab Ausstellungsdatum; oder (b) vorbehaltlich der Durchführung der ersten Teilstrecke innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Ausstellung, ein Jahr nach dem auf dem Ticket angegebenen Datum der ersten Strecke.
3.3.4. Die Regeln für die eventuelle Rückerstattung oder Änderung des Tickets sind in der nachfolgenden Art. 10 dieser ABB und auf der ITA-Website Online-Umbuchungen und -Erstattungen sowie während des Ticketkaufvorgangs oder von den Betreibern des Contact Centers, der Ticketschalter oder der autorisierten Bevollmächtigten einsehbar.
3.3.5. Kann ein Passagier eine Reise aufgrund von Krankheit nicht antreten, so muss er die Buchung vor dem Abflug stornieren und innerhalb von sieben Tagen nach der Stornierung ein ärztliches Attest eines Krankenhauses vorlegen (oder ein Attest der Notaufnahme einer öffentlichen Einrichtung oder einer Einrichtung, die eine Vereinbarung mit dem Gesundheitsdienst S.S.N. getroffen hat); ein Nichterscheinen ist nicht zulässig.
Auf Verlangen des Passagiers verlängert ITA die Gültigkeit des Tickets selbst bis zu dem Tag, an dem der Passagier, ebenfalls auf Grundlage des oben genannten ärztlichen Attests, in der Lage ist, zu reisen, oder bis zum ersten Flug, der nach diesem Datum von dem Ort abgeht, an dem die Reise beginnt, und auf dem ein Platz in der Serviceklasse verfügbar ist, für die der Flugpreis bezahlt wurde. Ist in der vorherigen Serviceklasse kein Sitzplatz verfügbar, muss der Passagier eine Flugpreisanpassung (Differenzzahlung) vornehmen. Die Gültigkeit des Tickets und etwaiger EMDs für zusätzliche Leistungen, sofern verfügbar, wird um höchstens drei Monate ab dem auf dem ärztlichen Attest angegebenen Datum verlängert.
In den vorstehend genannten Fällen verlängert ITA die Gültigkeitsdauer der Tickets (und der EMD für damit gebuchte zusätzliche Leistungen, sofern verfügbar) auch für Begleitpersonen des erkrankten Passagiers, die ITA den Nachweis erbringen, dass sie gemeinsam reisen.
Begleitpersonen, die zum selben Haushalt gehören oder mit dem erkrankten Passagier zusammenleben, müssen einen Nachweis (Familienstand) nur dann vorlegen, wenn sie auf einem anderen Buchungscode gebucht sind.
Die Begleitpersonen, die nicht zum selben Haushalt gehören wie der erkrankte Passagier, müssen unbedingt im selben Buchungscode aufgeführt sein.
Ist der Passagier nicht an der Verlängerung interessiert, kann das Ticket gemäß den Tarifregelungen erstattet werden.
3.3.6. Kann ein Passagier, der seine Reise angetreten hat, diese aufgrund von Krankheit nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des Tickets fortsetzen, so muss er die Buchung vor dem Abflug stornieren und innerhalb von sieben Tagen nach der Stornierung ein ärztliches Attest eines Krankenhauses vorlegen (oder ein Attest der Notaufnahme einer öffentlichen Einrichtung oder einer Einrichtung, die eine Vereinbarung mit dem Gesundheitsdienst S.S.N. getroffen hat); ein Nichterscheinen ist nicht zulässig.
Auf Verlangen des Passagiers verlängert ITA die Gültigkeit des Tickets selbst bis zu dem Tag, an dem der Passagier, ebenfalls auf Grundlage des oben genannten ärztlichen Attests, in der Lage ist, zu reisen, oder bis zum ersten Flug, der nach diesem Datum von dem Ort abgeht, an dem die Reise beginnt, und auf dem ein Platz in der Serviceklasse verfügbar ist, für die der Flugpreis bezahlt wurde. Ist in der vorherigen Serviceklasse kein Sitzplatz verfügbar, muss der Passagier eine Flugpreisanpassung (Differenzzahlung) vornehmen. Die Gültigkeit des Tickets und etwaiger EMDs für zusätzliche Leistungen, sofern verfügbar, wird um höchstens drei Monate ab dem auf dem ärztlichen Attest angegebenen Datum verlängert.
In den vorstehend genannten Fällen verlängert ITA die Gültigkeitsdauer der Tickets (und der EMD für damit gebuchte zusätzliche Leistungen, sofern verfügbar) auch für Begleitpersonen des erkrankten Passagiers, die ITA den Nachweis erbringen, dass sie gemeinsam reisen.
Begleitpersonen, die zum selben Haushalt gehören oder mit dem erkrankten Passagier zusammenleben, müssen einen Nachweis (Familienstand) nur dann vorlegen, wenn sie auf einem anderen Buchungscode gebucht sind.
Die Begleitpersonen, die nicht zum selben Haushalt gehören wie der erkrankte Passagier, müssen unbedingt im selben Buchungscode aufgeführt sein.
Ist der Passagier nicht an der Verlängerung interessiert, kann der nicht genutzte Teil des Tickets gemäß den Tarifregelungen erstattet werden.
3.3.7. Bei Tod des Passagiers vor der Reise kann das Ticket gegen Vorlage der entsprechenden Unterlagen innerhalb von sieben Tagen nach dem Stornierungsantrag erstattet werden.
Bei Tod eines Passagiers während der Reise verlängert ITA die Gültigkeitsdauer der Tickets (und der damit erworbenen EMDs für Zusatzleistungen, sofern verfügbar) für Begleitpersonen, die demselben Haushalt angehören oder mit dem Passagier zusammenleben, die einen Nachweis vorlegen müssen (Familienstand), sofern sie auf einem anderen Buchungscode gebucht sind.
Die Begleitpersonen, die nicht zum selben Haushalt gehören wie der Passagier, müssen unbedingt im selben Buchungscode aufgeführt sein.
Bei Tod von nahen Familienangehörigen (Eltern, Kinder, Ehepartner/Lebensgefährten, Geschwister und Schwiegereltern) eines Passagiers, der sich innerhalb von zehn Tagen vor dem Abreisetag oder während der Reise ereignet, ist eine Verlängerung der Gültigkeit des Tickets des Passagiers und der mitreisenden nahen Familienangehörigen möglich. Jede Änderung erfolgt gegen Vorlage einer entsprechenden Sterbeurkunde und einer Bescheinigung über den Familienstand. Die Verlängerung ist begrenzt auf 45 Tage ab dem Datum des Todes.
3.3.8. Das vom Passagier gekaufte Ticket gilt nur für die auf dem Ticket angegebene(n) Strecke(n) vom Abflug- bis zum Zielort, einschließlich etwaiger Zwischenlandungen. Der vom Passagier gezahlte Tarif bezieht sich auf die auf dem Ticket angegebene Beförderung. Der Tarif und seine Tarifregel im Sinne von Art. 1 dieser ABB, sind wesentlicher Bestandteil des Beförderungsvertrags. Enthält das Ticket eine Reihe von Teilstrecken, so müssen diese in der vorgesehenen Reihenfolge geflogen werden.
Für Tickets die in Italien über die Website www.ita-airways.com oder von zugelassenen italienischen Bevollmächtigten oder italienischen Agenturen oder Contact Center für Italien verkauft wurden, gilt, dass wenn der Hinflug aus irgendeinem Grund nicht genutzt wird, kann dem Antrag auf Beibehaltung der Gültigkeit des Tickets für den Rückflug nur stattgegeben werden, wenn dieses ITA zuvor mitgeteilt wurde, indem man sich innerhalb der folgenden Frist an das Contact Center wendet:
• innerhalb von 24 Stunden nach Abflug des nicht genutzten Hinflugs;
• Wenn die Abflugzeit des Rückflugs innerhalb von 24 Stunden nach dem Hinflug liegt, muss die Mitteilung an das Contact Center mindestens 2 Stunden vor Abflug des Rückflugs erfolgen.
Das Contact Center stellt ein neues elektronisches Ticket für die geänderte Reiseroute aus, für die die Annahmevorgänge erforderlich sind (Check-in) auf der Website (falls verfügbar) oder am Flughafen.
Nimmt der Fluggast diese Mitteilung nicht vor oder nimmt sie erst nach den angegebenen Fristen vor, falls Sitzplätze auf dem Rückflug zur Verfügung stehen, bleibt ITA das Recht vorbehalten, die Zahlung der Differenz zwischen dem für das zuvor gekaufte Ticket gezahlten Preis und dem Preis entspricht, der dem höchsten verfügbaren Tarif in derselben Tarifklasse entspricht, der für die zum Zeitpunkt der Neuausgabe des Flugtickets geänderte Reiseroute gilt, es sei denn, die für das ursprüngliche Ticket geltenden Tarifregeln sind für den Fluggast günstiger.
3.3.9. Ein Fluggast, der die Flugroute oder ein anderes Element des Luftverkehrsvertrags ändern möchte, muss ITA innerhalb der in der Tarifregel vorgesehenen Frist davon in Kenntnis gesetzt haben, sofern diese Änderung in der geltenden Tarifregel vorgesehen ist.
3.4. Tarife und Nebenkosten.
3.4.1. Der Ticketpreis beinhaltet den Tarif sowie Steuern und alle anderen zusätzlichen Gebühren und Zuschläge für den Transport, die gesetzlich erhoben oder von Regierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden verlangt werden. Die Tarife gelten nur für die Beförderung vom Abflughafen zum Endzielflughafen. Die Tarife beinhalten keine Landtransportdienste zwischen Flughäfen sowie zwischen Flughäfen und Terminals und andere optionalen oder zusätzlichen Dienstleistungen, die nicht ausdrücklich in den Tarifregeln enthalten sind. Die Preise werden nach den zum Zeitpunkt des Kaufs geltenden ITA-Tarifregeln und der gewählten Route bestimmt. Änderungen der Reise nach dem Kauf, soweit dies nach den Tarifregeln zulässig ist, können zur Forderung eines Tarifzuschlags führen.
3.4.2. Die Anforderungen (Alter, Wohnsitz usw.), die für die Inanspruchnahme spezieller oder besonderer Tarife erforderlich sind, können von der ITA jederzeit überprüft werden und müssen zum Zeitpunkt des Boardings des/der Flüge bestehen bleiben. Wird festgestellt, dass diese Anforderungen nicht erfüllt sind, so kann ITA die Beförderung verweigern oder eine etwaige Tarifintegration fordern, soweit möglich und sofern der Fluggast zur Zahlung bereit ist.
3.4.3. Flugpreise, Steuern und andere zusätzliche Gebühren sind in der Währung des Landes zu zahlen, in dem das Ticket ausgestellt wurde, es sei denn, ITA oder seine bevollmächtigten Vertreter verlangen vor oder zum Zeitpunkt der Zahlung des Ticketpreises, dass die Zahlung aus einem berechtigten Grund in einer anderen Währung erfolgt (z. B. aufgrund der Nichtkonvertierbarkeit der Landeswährung).
3.4.4. Abhängig vom gewählten Kaufkanal (Autorisierte Vertreter, Contact Center, Ticketschalter, Web) kann eine Gebühr für den Verkaufs- und/oder Ausgabeservice des Tickets (s.g. Ticketing Fee/Verkaufsservice).
3.5. Sitzplatzauswahl
3.5.1 Der Fluggast kann die kostenlose Zuteilung eines bestimmten Sitzplatzes an Bord in Anspruch nehmen, wenn die Sitzplatzwahl als Teil der im Tarif enthaltenen Dienstleistungen angeboten wird, wie in den geltenden Tarifregeln vorgesehen. Die Tarifregeln können während des Ticketkaufvorgangs auf der ITA-Website eingesehen oder von den Betreibern des Contact Centers, dem Ticketschalter oder der autorisierten Bevollmächtigten mitgeteilt werden.
3.5.2 Enthält der Tarif nicht die Sitzplatzwahl, so kann der Fluggast diese in der Regel gegen eine Gebühr vornehmen. Sollten Sie ihren Sitzplatz nicht im Voraus wählen, wird ITA diesen beim Check-in kostenlos zuweisen. Das System wird versuchen, Sitzplätze in der Nähe anderer Passagiere in der Buchung zuzuweisen, aber diese Möglichkeit unterliegt der Verfügbarkeit und kann nicht garantiert werden.
3.5.3 ITA wird alles in ihrer Macht Stehende tun, um die vorherige Zuteilung des Sitzplatzes beizubehalten, falls dieser vom Fluggast ausgewählt wurde. Im Falle des Austauschs oder der Änderung des Luftfahrzeugs, das für einen bestimmten Flug eingesetzt werden soll, ist die Zuteilung eines bestimmten Sitzplatzes, auch wenn er bestätigt wird, möglicherweise nicht gewährleistet. ITA kann auch die Zuteilung ändern oder Plätze jederzeit, auch nach dem Boarding, aus betrieblichen und/oder Sicherheitsgründen neu zuweisen. Aus Sicherheitsgründen haben einige Sitzplätze Einschränkungen und sind nicht für alle Passagiere geeignet.
3.5.4 Hat der Fluggast eine Gebühr für die Zuweisung eines bestimmten Sitzplatzes an Bord gezahlt, so hat er Anspruch auf Erstattung, wenn der Sitzplatz aus den oben beschriebenen Gründen nicht mehr verfügbar ist oder wenn das Ticket aus Gründen, die nicht vom Fluggast abhängig sind nicht genutzt wurde (z. B. Annullierung des Fluges).
3.5.5. Um mehr zu erfahren über alle Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit der Sitzplatzwahl siehe hier
ARTIKEL 4
ANNAHME (CHECK-IN) UND BOARDING VON PASSAGIEREN
4.1. Die Frist für die Aufnahme von Fluggästen variiert je nach Flughafen. Der Fluggast ist daher verpflichtet, sich über die geltenden Fristen zu informieren und diese einzuhalten. In jedem Fall geben die ITA oder ihre bevollmächtigten Vertreter dem Fluggast die Frist für den Check-in des ersten auf dem Ticket angegebenen Fluges. Es ist immer vorzuziehen, rechtzeitig zu den Annahmestellen zu gehen, um die entsprechenden Vorgänge fristgerecht abzuschließen.
Bei jedem Flug nach dem ersten ist der Fluggast verpflichtet, sich über die Frist für die Annahme der Fluggäste zu informieren und zu überprüfen, ob die gewählten Verbindungszeiten zwischen den ausgewählten Flügen für die Durchführung der Annahme- und Boarding-Verfahren ausreichen. Besondere Angaben oder Zeitpläne können für besondere Kategorien von Fluggästen vorgesehen werden, z. B. Personen mit eingeschränkter Mobilität (PRM), Kinder unter 2 Jahren, unbegleitete Minderjährige oder Personen, die mit einem Begleitt reisen (vgl. nachfolgenden Art. 6).
4.2. Die Angabe der Frist für die Aufnahme von Fluggästen ist Bestandteil des Luftverkehrsvertrags und kann auf der ITA-Website auf der Seite Check-in-Limit eingesehen, oder von Contact Center-Betreibern, Fahrkartenschaltern oder autorisierten Bevollmächtigten mitgeteilt werden.
4.3. Hält der Fluggast die Abfertigungsfrist nicht ein, ist ITA nicht verpflichtet, die Beförderung durchzuführen, und kann die Buchung des Fluges und der Folgeflüge stornieren, unbeschadet der Bestimmungen über etwaige Änderungen und Erstattungen in den Tarifbestimmungen, die während des Flugscheinkaufs auf der ITA-Website eingesehen oder von den Betreibern der Kontaktzentren, den Flugscheinverkaufsstellen oder den bevollmächtigten Agenten mitgeteilt werden können, und unbeschadet der Bestimmungen von Art. 3.3.8. der Vorrang hat.
4.4. Nach erfolgter Annahme ist der Fluggast verpflichtet, sich spätestens zu der von ITA bei der Annahme angegebenen Boarding-Zeit am Einstiegsort (Gate) einzufinden.
4.5. Sollte der Fluggast nicht zur Boarding-Zeit erscheinen, ist ITA nicht verpflichtet, die Beförderung durchzuführen, und kann die Buchung des Fluges und der Folgeflüge stornieren, unbeschadet der Bestimmungen über etwaige Änderungen und Erstattungen in den Tarifbestimmungen, die während des Flugscheinkaufs auf der ITA-Website eingesehen oder von den Betreibern der Kontaktzentren, den Flugscheinverkaufsstellen oder den bevollmächtigten Agenten mitgeteilt werden können, und unbeschadet der Bestimmungen von Art. 3.3.8. der Vorrang hat.
4.6. ITA haftet nicht für Kosten oder Ausgaben, die dem Fluggast durch Missachtung der Bestimmungen dieses Artikels entstehen.
4.7. Um die Reise in Anspruch nehmen zu können, muss der Fluggast mit allen Einreise- und Ausreisedokumenten, den für die Reise erforderlichen Visa, den Gesundheits- und Impfbescheinigungen sowie den Unterlagen über die Erfüllung der Voraussetzungen für etwaige erworbene spezielle oder Sondertarife ausgestattet sein. Diese Dokumente müssen zum Zeitpunkt des Fluges/der Flüge und während der gesamten Dauer des Fluges/der Flüge gültig sein. Der Fluggast ist außerdem verpflichtet, alle Bestimmungen der Transit-, Abflug- oder Ankunftsländer sowie die ITA-Vorschriften und -Anweisungen einzuhalten. Weitere Bestimmungen über Verwaltungsformalitäten sind in Artikel 12 dieser ABB aufgeführt.
4.8. Das Unternehmen beschreibt auf der Seite Reisedokumente, die auf der ITA-Website abrufbar ist, die allgemeinen Informationen über die Dokumente, die für Reisen in die verschiedenen Zielländer erforderlich sind. Es ist jedoch Aufgabe des Fluggastes, der ITA vor der Durchführung des Fluges alle Informationen über seine etwaigen spezifischen Beschränkungen und/oder Bedingungen in Bezug auf das Bestimmungsland seiner Reise mitzuteilen und sich über diese zu informieren, indem er die Konsulate oder Botschaften der Transit- und/oder Bestimmungsländer konsultiert.
ARTIKEL 5
ABLEHNUNG UND TRANSPORTBESCHRÄNKUNGEN
ITA kann die Beförderung oder Fortsetzung der Reise eines Passagiers und/oder seines Gepäcks aus Sicherheitsgründen verweigern oder unterbrechen oder wenn:
a) dies für die Einhaltung der Gesetze, Vorschriften oder Vorschriften eines Abgangs-, Ziel- oder Überflugstaats erforderlich ist, einschließlich derjenigen, die sich ausdrücklich auf die Covid-19-Pandemie beziehen;
b) dies auf schriftliches Ersuchen der Behörden des Abgangs- oder Transitlandes oder des Bestimmungslandes erforderlich ist;
c) die Beförderung des Fluggastes und/oder seines Gepäcks die Sicherheit, Gesundheit, Hygiene und Ordnung an Bord des Luftfahrzeugs gefährden kann;
d) Verhalten, Alter, körperlicher oder geistiger Zustand des Fluggastes möglicherweise, (i) Beschwerden oder Störungen verursachen oder auf andere Weise berechtigte Beschwerden anderer Fluggäste provozieren können oder (ii) Risiken oder Gefahren für sich selbst oder andere Personen oder Dinge verursachen können;
e) dies dadurch gerechtfertigt ist, dass der Fluggast die von ITA erteilten Anweisungen in Bezug auf die Sicherheit oder die Einhaltung von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften im Zusammenhang mit dem Flug nicht befolgt hat, oder der Fluggast sich auf einem früheren Flug eines rechtswidrigen oder undisziplinierten Verhaltens schuldig gemacht hat und die Gefahr besteht, dass sich ein solches Verhalten wiederholt;
f) der Fluggast sich weigert, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen;
g) die geltenden Tarife, die geschuldeten Gebühren und alle sonstigen Nebenkosten nicht entrichtet wurden oder der Fluggast nicht im Besitz gültiger Reisedokumente ist;
h) der Fluggast nicht im Besitz der Reisedokumente ist, die für die Einreise in ein Transitland des Fluges oder für die Einreise in das Endgültige Bestimmungsland des Fluges gemäß Art. 4.7. und der nachfolgenden Art. 12;
i) der Fluggast seine Reisedokumente während des Fluges vernichtet hat oder sich weigert, diese dem Kabinenpersonal vorzuzeigen;
j) den vom Fluggast vorgelegten Flugschein (i) illegal erlangt oder von einer anderen Person als ITA oder seinem bevollmächtigten Vertreter erworben wurde, oder (ii) als verloren oder gestohlen gemeldet wurde, oder (iii) gefälscht wurde, oder (iv) von einer anderen Person als ITA oder seinem bevollmächtigten Vertreter verändert oder unvollständig gemacht wurde, (v) auf einen Namen eingetragen ist, der nicht mit der Identität der Person übereinstimmt, die den Flugschein vorlegt, (vi) in betrügerischer Absicht erworben wurde, wobei sich ITA in den vorgenannten Fällen das Recht vorbehält, den Flugschein einzuziehen;
k) der Fluggast die Anforderungen dieser ABB, d. h. der Tarifregeln, für die Nutzung des Tickets und/oder für die Beförderung des Gepäcks und der Begleitttiere nicht erfüllt hat.
l) wenn der Fluggast aufgrund von Beschädigung von Unternehmenseigentum, aggressivem Verhalten gegenüber einem oder mehreren Reisenden oder der Kabinenbesatzung auf die „No Fly“-Liste von ITA gesetzt wurde oder wenn die Sicherheit des Fluges gefährdet ist.
ARTIKEL 6
BESONDERE BETREUUNG
6.1. Die Annahme zur Beförderung durch die ITA von:
a) Fluggäste mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität;
b) Kinder unter 2 Jahren und unbegleitete Minderjährige;
c) kranke Fluggäste oder andere Fluggäste, die besondere Hilfe benötigen;
d) schwangere Frauen,
kann gemäß den geltenden Vorschriften und Verordnungen eingeschränkt werden und unterliegt den folgenden Absätzen und den spezifischen Vorschriften, die auf der ITA-Website auf der Seite Organisieren Sie Ihre Reise, oder von Contact Center-Betreibern, Fahrkartenschaltern oder autorisierten Bevollmächtigten mitgeteilt werden.
6.2. Behinderte Fahrgäste und Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität.
6.2.1. Die Rechte von Fahrgästen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität werden geregelt durch die Verordnung (EG) Nr, 1107/2006, abrufbar unter http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2006:204:0001:0009:DE:PDF. Die Unterstützung dieser Kategorie von Fluggästen während ihres Aufenthalts am Flughafen liegt in der Verantwortung der Flughafenbetreiber der Europäischen Union. Der Fluggast ist verpflichtet, ITA seinen Antrag auf besondere Unterstützung bei der Buchung und auf jeden Fall mindestens 48 Stunden vor Abflug der ersten Reisestrecke mitzuteilen, damit das Unternehmen ihn an die betreffenden Flughafenbetreiber weiterleiten kann, wobei ITA, selbst wenn die oben genannte Frist nicht eingehalten wird, alles in seiner Macht Stehende tun wird, um die Beförderung zu ermöglichen.
6.2.2. Um den besten Service und die Einhaltung der vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen sowohl in der Ein- und Ausschiffungsphase als auch während des Fluges zu gewährleisten, wird Fluggästen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität, die besondere Unterstützung benötigen, empfohlen, sich rechtzeitig und auf jeden Fall unter Einhaltung der für sie gültigen Flugannahmefrist an den Empfangsschaltern zu melden.
6.2.3. Das Unternehmen behält sich vor, Fluggäste nicht an Bord aufzunehmen, wenn es keine ärztliche Bescheinigung gibt oder wenn diese unvollständig ist oder nicht den gesetzlichen Bestimmungen und Normen des Unternehmens entspricht.
6.2.4. Weitere Informationen über die in diesem Artikel genannten besonderen Fluggasthilfen und die für die Reise erforderlichen Unterlagen finden Sie auf der ITA-Website auf der Seite Reisedokumente, oder kann von Betreibern des Contact Centers, der Fahrkartenschalter oder der autorisierten Bevollmächtigten mitgeteilt werden[6] .
6.3. Kinder unter 2 Jahren und unbegleitete Minderjährige.
6.3.1. Jedes Kind unter 2 Jahren muss von mindestens einem Elternteil oder einer volljährigen Person begleitet werden, auch wenn es auf einem zugewiesenen Sitzplatz reist.
6.3.2. Kinder zwischen 5 und (unter) 14 Jahren für Inlandsflüge, und Personen zwischen 5 Jahren und (unter) 15 Jahren für internationale Flüge, die allein oder in einer anderen Klasse als die des Elternteils oder Erziehungsberechtigten oder Begleiters (unbegleitete Minderjährige) reisen, können an Bord von ITA-Flügen auf Antrag des Elternteils oder Erziehungsberechtigten oder Begleiters nach dem Verfahren auf der ITA-Website auf der Seite Kinder nach Zahlung des vorgesehenen Zuschlags angenommen werden.
Als Begleitperson gilt die ältere Person, der das Kind auf der Grundlage geeigneter Unterlagen anvertraut wurde.
6.3.3. Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können für Inlandsflüge und Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, für alle Flüge, einschließlich internationaler oder interkontinentaler Flüge, alleine reisen, ohne das Verfahren des folgenden vorangegangenen Artikels anzuwenden: 6.3.2. Sie werden daher nach den gleichen Regeln und Verfahren wie alle anderen Passagiere an Bord behandelt.
Auf ausdrücklichen Antrag und nach Zahlung des vorgesehenen Zuschlags können sie jedoch das oben beschriebene Verfahren des unbegleiteten Minderjährigen in Anspruch nehmen und fallen somit in den in Art. 6.3.2. Weitere Informationen über das Verfahren für unbegleitete Minderjährige und die dazugehörigen Ergänzungen finden Sie auf der ITA-Website auf der Seite Kinder, oder wird von Contact Center-Betreibern, Fahrkartenschaltern oder autorisierten Bevollmächtigten mitgeteilt.
Da während der Reise, sei es bei geplanten Zwischenstopps oder bei Verspätungen oder Annullierungen von Flügen, eine Hotelunterkunft erforderlich sein kann, sollten Minderjährige immer noch die Genehmigung eines Erziehungsberechtigten mitführen, die von den Hotels für die Annahme verlangt werden kann. Das Unternehmen haftet nicht für Schäden, Kosten sowie für weitere Konsequenzen, die sich aus dem Nichtbesitz dieser Genehmigung ergeben. In jedem Fall haften die Eltern und/oder der Erziehungsberechtigte für Schäden, die Minderjährige Dritten, ITA und ITA-Mitarbeitern zufügen im Sinne der einschlägigen Artikel des Bürgerlichen Gesetzbuches und sind verpflichtet, das Unternehmen zu entschädigen..
6.3.4. Weitere Informationen über den Transport von Minderjährigen und die für die Reise erforderlichen Dokumente finden Sie auf der ITA-Website auf der Seite Kinder, sowie auf der Website der italienischen Staatspolizei unter http://www.poliziadistato.it/articolo/191 und auf den Websites der zuständigen Behörden der einzelnen Transit- und/oder Bestimmungsländer oder können von den Betreibern des Contact Centers, der Fahrkartenschalter oder der bevollmächtigten Bevollmächtigten mitgeteilt werden.
6.4. Patienten mit Krankheiten oder andere Fluggäste, die besondere Hilfe benötigen - Schwangere Frauen.
Informationen über die Beförderungsbedingungen dieser Personengruppe und die für die Reise erforderlichen Dokumente finden Sie auf der ITA-Website auf der Seite Werdende Mütter, oder können von Contact Center-Betreibern, Fahrkartenschaltern oder autorisierten Bevollmächtigten mitgeteilt werden.
ARTIKEL 7
GEPÄCK
7.1. Der Fluggast kann sein Gepäck innerhalb der Grenzen, Bedingungen und Freibeträge des Unternehmens befördern, die auf der ITA-Website auf der Seite Gepäck und während des Ticketkaufvorgangs oder von den Betreibern des Contact Centers, der Fahrkartenschalter oder der autorisierten Bevollmächtigten mitgeteilt werden.
Im Folgenden finden Sie die allgemeinen Vorschriften für die Beförderung des Gepäcks und anderer Gegenstände des Passagiers.
7.2. Das Handgepäck und andere Gegenstände, die der Fahrgast in der Kabine mitnehmen darf, müssen unter dem Vordersitz des Passagiers (mit Ausnahme der Notausgänge) oder in den entsprechenden Gepäckfächern in der Passagierkabine platziert werden können und auf jeden Fall von Maß, Gewicht, Form und Abmessungen sein, die den Unternehmensstandards entsprechen die auf der ITA-Website abrufbar sind unter: Handgepäck.
7.2.1. ITA darf das Handgepäck und andere Gegenstände des Passagiers nicht in die Kabine lassen: (i) mit einer Größe, einem Gewicht, einer Form und/oder einer Abmessung, die nicht den Vorschriften des Unternehmens entspricht; (ii) die den Sicherheitsanforderungen des Kabinentransports zuwiderlaufen; oder (iii) bei Problemen beim Ausbalancieren des Luftfahrzeugs oder beim Platz an Bord. Handgepäck und andere Gegenstände des Passagiers, die nicht in der Kabine erlaubt sind, werden als aufgegebenes Gepäck mitgeführt.
7.3. Das aufgegebene Gepäck muss jedoch von Maß, Gewicht, Form und Abmessungen sein, die den Unternehmensstandards entsprechen, die auf der ITA-Website auf der Seite Aufzugebendes Gepäck, sowie in Behältnissen, die für seine sichere Beförderung und Handhabung geeignet sind (z. B., aber nicht beschränkt auf Koffer, Taschen, Rucksäcke usw.), so daß diese Beförderung keine Beförderung von Waren darstellt. Bei der Übergabe des zu registrierenden Gepäcks stellt ITA dem Fluggast einen Gepäckbeleg für jedes Stück aufgegebenes Gepäck aus.
Dieses Gepäckstück wird kostenlos befördert, wenn der vom Fluggast erworbene Tarif dies zulässt und unter die vorgesehene Freigepäckmenge fällt. Übersteigt das Gewicht, die Größe oder die Anzahl der Teile des aufgegebenen Gepäcks die vorgesehene Freigepäckmenge, so wird der überschüssige Teil (s.g. Überschussgepäck) gegen eine entsprechende Gebühr und gegen Ausstellung einer Quittung befördert. Die Höhe dieses Zusatztarifs ist auf der ITA-Website auf der Seite Aufzugebendes Gepäck ausgewiesen, oder kann von Betreibern des Contact Centers, der Fahrkartenschalter oder der bevollmächtigten Vertreter mitgeteilt werden.
Als Uberschusspäck gelten auch Tiere, die der Passagier zur Beförderung im Frachtraum übergibt.
Das aufgegebene Frei- und Überschussgepäck wird in demselben Flugzeug wie der Fluggast befördert, es sei denn, dies ist aus Sicherheits- oder Betriebsgründen unmöglich. In diesen Fällen verpflichtet sich ITA, dieses Gepäck auf dem nächsten geeigneten Flug zu befördern und an den Fluggast zu übergeben.
7.4. Gepäck und Gegenstände, die nicht für die Beförderung im Frachtraum geeignet sind (wie z. B. empfindliche Musikinstrumente und ähnliche Gegenstände), dürfen nur dann zur Beförderung in der Passagierkabine angenommen werden, wenn ausreichend Platz vorhanden ist und die von ITA angegebenen Verfahren zur Gewährleistung der Sicherheit von Passagieren und Besatzung eingehalten werden können. Der Transport der betreffenden Gegenstände kann Sondertarifen unterliegen, die auf der ITA-Website auf der Seite Spezialgepäck einsehbar sind, oder von Contact Center-Betreibern, Fahrkartenschaltern oder autorisierten Bevollmächtigten mitgeteilt werden können.
7.5. Bei Warteschlangenflügen oder nachfolgenden Fluggesellschaften können unterschiedliche Gepäcktransportbedingungen und Freibeträge gelten. Weitere Informationen sind auf der ITA-Website, im Gepäckbereich[16] oder auf den Websites dieser Fluggesellschaften oder beim Contact Center verfügbar.
ARTIKEL 8
VERPFLICHTUNGEN IN BEZUG AUF DEN INHALT DES GEPÄCKS
8.1. Gemäß den geltenden Vorschriften über die Flugsicherheit und den Betriebsvorschriften dürfen bestimmte Gegenstände nicht in der Kabine und/oder im Frachtraum befördert werden oder unterliegen Einschränkungen und Bedingungen. Eine Beschreibung dieser Gegenstände und der Grenzen und Bedingungen für die Beförderung von Handgepäck oder aufgegebenem Gepäck finden Sie auf der ITA-Website unter Handgepäck und Aufzugebendes Gepäck.
8.2. Darüber hinaus dürfen Gegenstände wie z. B. Zigaretten und elektronische Pfeifen, Wertsachen, zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände, Geld, Schmuck, Edelmetalle, Silberwaren, Computer und deren Zubehör, elektronische Geräte oder Ausrüstungen für den persönlichen Gebrauch, Kameras und Fotoausrüstungen, marktfähige Wertpapiere, Staatsanleihen, Aktien und Obligationen oder andere Wertgegenstände, Arbeits-, Geschäfts- oder Handelsdokumente, Pässe und andere persönliche Ausweispapiere, Muster, Erbstücke, Antiquitäten, wertvolles Kunsthandwerk oder Antiquitäten, Kunstwerke, seltene Bücher, wertvolle Veröffentlichungen oder Manuskripte, Haus- und Autoschlüssel nicht in das aufgegebene Gepäck gegeben werden.
8.3. ITA hat das Recht, die Annahme von Gegenständen, die aufgrund ihrer Größe, ihrer Form, ihres Gewichts, ihres Inhalts, ihrer besonderen Eigenschaften, ihrer Zerbrechlichkeit, ihrer Verderblichkeit oder aus Sicherheits- oder Betriebsgründen für die Beförderung im Flugzeug ungeeignet sind oder die anderen Fluggästen Unannehmlichkeiten bereiten könnten, zu verweigern oder die Weiterbeförderung zu verweigern, wenn sie bereits angenommen wurden.
8.4. Aus Gründen der Sicherheit des Luftfahrzeugs und der Fluggäste kann das Gepäck Kontrollen und Überprüfungen unterzogen werden, die auch mit Hilfe elektronischer oder radioaktiver Geräte durchgeführt werden können. Bei Abwesenheit des Fluggastes können seine Gegenstände kontrolliert werden, um festzustellen, ob der Fluggast selbst im Besitz ist oder ob sein Gepäck eines der Gegenstände enthält, die nach diesen ABB nicht befördert werden dürfen, oder ob er Schusswaffen, Munition oder andere Waffen besitzt, die dem Unternehmen gemäß diesen ABB nicht ordnungsgemäß gemeldet wurden.
Stimmt der Fluggast diesen Inspektionen nicht zu, so kann ITA die Beförderung des Fluggastes und seines Gepäcks verweigern.
8.5. Die Ausübung der vertraglich vorgesehenen Rechte des Fluggastes in Bezug auf die Beförderung und Rückgabe des aufgegebenen Gepäcks hängt vom Besitz und der Vorlage des Gepäckbelegs ab, der ihm bei der Annahme zugestellt wird und den Namen des Fluggastes enthält, für den er gegenüber ITA die Beförderungspflicht übernimmt, sowie die Nummer des Fluggasttickets selbst und die Anzahl der aufgegebenen Gepäckstücke, die er mit sich führt. Ist die Person, die die Rückgabe des aufgegebenen Gepäcks fordert, nicht in der Lage, die Gepäckbestätigung vorzulegen oder das Gepäck selbst zu identifizieren, so wird die ITA dieses Gepäck nur dann zurückgeben, wenn diese Person in der Lage ist, mit einem geeigneten Nachweis ihr Recht auf Rückgabe glaubhaft zu machen, wobei sie sich jedoch die Möglichkeit vorbehält, diese Rückgabe von der Ausstellung eines entsprechenden Haftungsausschlusses abhängig zu machen der ITA von etwaigen Ansprüchen, auch von denen Dritter, freistellen kann. Die Annahme des Gepäcks durch den Flugscheininhaber ohne schriftliche Beanstandung zum Zeitpunkt der Auslieferung gilt als Beweis dafür, dass das Gepäck in gutem Zustand und in Übereinstimmung mit dem Beförderungsvertrag ausgeliefert worden ist.
8.6. Der Passagier ist berechtigt, Haustiere nur unter der Bedingung zu transportieren, dass sie ordnungsgemäß in von ITA vorgeschriebenen, für den Lufttransport geeigneten Behältern untergebracht sind.
Es ist Aufgabe des Fluggastes, sich vor der Durchführung des Fluges(der Flüge) (i) über etwaige Bedingungen und/oder Beschränkungen des Transports und/oder der Einreise von Haustieren in Bezug auf das Bestimmungsland seiner Reise zu informieren, (ii) sich über etwaige Reiseeignung und/oder Gesundheitliche Bedingungen des Haustieres zu informieren und (iii) alle für den Transport und/oder die Einreise erforderlichen Gesundheits- und Verwaltungsunterlagen vorzulegen. Diese Dokumente müssen zum Zeitpunkt des Fluges/der Flüge und während der gesamten Dauer des Fluges/der Flüge gültig sein. Der Fluggast ist außerdem verpflichtet, alle Bestimmungen der Transit-, Abflug- oder Ankunftsländer sowie die ITA-Vorschriften und -Anweisungen einzuhalten. Das Unternehmen haftet nicht für Sanktionen, Verluste oder Kosten sowie für weitere Konsequenzen, die sich aus der Nichtfeststellung der oben genannten Bedingungen und/oder Beschränkungen und dem Nichtbesitz der erforderlichen Unterlagen und/oder der Nichteinhaltung der geltenden Vorschriften und Bestimmungen ergeben.
Assistenzhunde, die für Behinderte zugelassen sind, werden zusätzlich zu ihrem normalen Freigepäck kostenlos nach den vom Unternehmen angegebenen Modalitäten befördert, wie beschrieben auf der ITA-Website auf der Seite Tiere.
ARTIKEL 9
ZEITANGABEN, VERSPÄTUNGEN UND FLUGANNULIERUNGEN
9.1. Die geplanten Flugzeiten können auf der ITA-Website www.ita-airways.com und während des Ticketkaufs eingesehen werden oder werden von den Betreibern der Kontaktzentren, den Ticketschaltern oder den bevollmächtigten Agenten mitgeteilt und sind auf dem Ticket angegeben.
ITA wird den Transport zum vereinbarten Zeitpunkt und in der vereinbarten Weise durchführen. In jedem Fall unterliegt die ordnungsgemäße Durchführung und Pünktlichkeit der Flüge Faktoren, auf die Gesellschaft keinen Einfluss hat, wie zum Beispiel Wetterbedingungen, Einschränkungen des Flugverkehrs an Flughäfen, vom Kontrollturm festgelegte Wartezeiten, Streiks usw. Diese Faktoren können zu einer Änderung und in schwerwiegenderen Fällen zu einer Neuplanung oder Annullierung des Flugs führen. Unbeschadet der Vorschriften, die die Betreuungspflichten und die mögliche Haftung des Unternehmens in Einzelfällen regeln, wird ITA die Fluggäste so schnell wie möglich über Flugänderungen informieren und alles in seiner Macht Stehende tun, um die Unannehmlichkeiten für die Fluggäste zu mildern. Der Fluggast ist verpflichtet, ITA die Kontaktdaten (Telefon und E-Mail) mitzuteilen, an die das Unternehmen Mitteilungen über eventuelle Flugänderungen senden kann.
9.2. Im Falle von Flugverspätung, Flugannullierung oder Nichtbeförderung (sog. overbooking) und einer Unterbringung in einer niedrigeren Klasse (sog. downgrade), wendet ITA die geltenden internationalen, gemeinschaftlichen und nationalen Vorschriften an, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2014, abrufbar auf der ITA-Website auf Seite Fahrgastrechte/Befördererhaftung.
Diese Bestimmungen stellen keinen wesentlichen Bestandteil des Beförderungsvertrags dar und können von Zeit zu Zeit von den jeweils zuständigen Behörden geändert werden.
ARTIKEL 10
ERSTATTUNG
10.1. Die Bedingungen für die Rückerstattung des gekauften Tickets unterliegen den zum Zeitpunkt des Kaufs geltenden Tarifregeln und können während des Kaufvorgangs des Tickets auf der ITA-Website eingesehen oder von den Betreibern des Contact Centers, der Fahrkartenschalter oder der autorisierten Bevollmächtigten mitgeteilt werden. Allgemeine Informationen zu Erstattungen finden Sie auf der ITA-Website auf der Seite Online-Umbuchungen und -Erstattungen.
10.2. Wer inhaber des Tickets ist oder die Zahlung geleistet hat, hat Anspruch auf Rückerstattung. Wurde der Flugschein von einer anderen Person als dem Inhaber bezahlt, erfolgt die Erstattung durch ITA ausschließlich an diese Person oder gemäß ihren Anweisungen und gegen Vorlage geeigneter Unterlagen. Jede Erstattung, die in gutem Glauben und ohne Verschulden von ITA an die Person erfolgt, die als Inhaber und/oder Käufer des Flugscheins auftritt, gilt als ordnungsgemäß an die berechtigte Person erfolgt. Im Falle eines Ticketes in Papierform, mit Ausnahme von Verlusten, haben Sie Anspruch auf Rückerstattung nur bei Rückgabe des Tickets und aller nicht verwendeten Flugschneider an die ITA. Bei Nichtnutzung des Tickets werden die Gebühren und alle sonstigen Gebühren erstattet, die gesetzlich oder von den Regierungsbehörden oder anderen zuständigen Behörden erhoben oder verlangt werden, deren Zahlung mit der Nutzung des Fluges zusammenhängt. Die Erstattung dieser Gebühren gilt auch für nicht erstattungsfähige Flugscheine, die im Rahmen von Sonderangeboten erworben wurden. Im Falle einer teilweisen Benutzung des Tickets werden der Rückerstattungsbetrag und die Steuern für das nicht in Anspruch genommene Segment anteilig zurückgezahlt.
10.3. Die Rückerstattung eines von der ITA oder ihrem bevollmächtigten Bevollmächtigten ausgestellten Tickets kann vorbehaltlich etwaiger restriktiver Bedingungen der Tarifregeln bis zu 30 Tage nach Ablauf des Tickets erfolgen. Die Rückerstattung von Tickets, die bei einem bevollmächtigten Vertreter erworben wurden, ist von diesem bevollmächtigten Vertreter selbst zu verlangen. ITA behält sich das Recht vor, die Rückerstattung in der gleichen Weise und Währung wie bei der Zahlung des Tickets vorzunehmen.
ARTIKEL 11
VERHALTEN AN BORD
11.1. Gemäß der Luftverkehrsordnung und in Übereinstimmung mit den zusätzlichen nationalen und internationalen Vorschriften für den Luftverkehr hat der Flugkommandant das Kommando über das Luftfahrzeug und ist befugt, alle erforderlichen Maßnahmen zur Flugsicherheit zu treffen. Alle Personen an Bord des Flugzeugs, seien es Passagiere oder Besatzungsmitglieder, müssen sich an die Bestimmungen des Flugkommandanten halten. Der Flugkommandant ist ferner ermächtigt, alle Maßnahmen zu treffen, die er für notwendig erachtet, gegenüber Fluggästen, deren Verhalten, körperlicher und/oder geistiger Zustand als gefährlich für die Flugsicherheit angesehen wird. Der Fluggast haftet für alle Schäden, die durch sein Verhalten gegenüber dem Unternehmen und/oder Dritten verursacht werden.
11.2. Wenn ein Fluggast an Bord des Flugzeugs ist der: (i) die Sicherheit des Fluges gefährdet; ii) andere Fluggäste und die Besatzung belästigt oder sich anderweitig so verhält, dass ihnen Unannehmlichkeiten entstehen; iii) das Luftfahrzeug, die beförderten Personen oder Sachen belästigt; iv) die Besatzung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert; (v) den Anweisungen der Besatzung hinsichtlich des ordnungsgemäßen Verhaltens der Flugbesatzung oder der Einhaltung der Verfahren nicht nachkommt, können gegen ihn die zur Verhinderung oder Unterbindung eines solchen Verhaltens erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, einschließlich Zwangsmaßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen sowie Aussteigen oder Verweigerung der Beförderung oder Weiterbeförderung, sowie der möglichen Aufnahme in die „No Fly“-Liste und dem damit verbundenen Ausschluss von ITA-Flügen für die Dauer von drei bis vierundzwanzig Monaten, je nachdem, wie schwerwiegend das Verhalten ist.
11.3. Der Fluggast verpflichtet sich zur Einhaltung der Bestimmungen der ITA, die aus Gründen der Flugsicherheit,die Verwendung elektronischer Geräte wie z. B. Mobiltelefone, Laptops, tragbare Rekorder, tragbare Funkgeräte, CD-Player und elektronische Spiele an Bord des Luftfahrzeugs; Empfangsgeräte, einschließlich Spielzeug, Tele- oder Funkgeräte und Walkietalkie verbieten oder einschränken.
Dies gilt, mit Ausnahme von Geräten oder Sanitärgeräten wie Hör-, Herz- oder für die Gesundheit des Fahrgastes unerläßliche Atemschutzgeräte, deren Beförderungsfähigkeit er jedoch vorher über das Contact Center überprüfen muss.
11.4. Auf allen ITA-Flugzeugen ist das Rauchen nicht erlaubt. Ein Verstoß gegen dieses Verbot wird zur Zahlung gesetzlich vorgeschriebener Sanktionen führen, unbeschadet des Rechts der ITA, Schadensersatz zu fordern. Nach den geltenden I.A.T.A.-Vorschriften ist das Rauchverbot an Bord von Luftfahrzeugen mit Wirkung vom 1. April 2013 auch auf E-Zigaretten ausgedehnt.
ARTIKEL 12
VERWALTUNGSFORMALITÄTEN
12.1. Die Inanspruchnahme des Beförderungsdienstes durch den Fahrgast unterliegt einer Reihe von gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen. Die Nichteinhaltung dieser Vorausschätzungen kann dazu führen, daß der Fahrgast den Beförderungsdienst nicht in Anspruch nehmen kann. Siehe hierzu auch die vorstehenden Artikel 4 Nummer 7 und 4 Nummer 8 dieser ABB.
12.2. Der Fluggast muss sich mit den erforderlichen Reisedokumenten ausstatten und die vom Abgangs-, Bestimmungs- oder Transitstaat erlassenen Gesetze, Vorschriften, Anordnungen, Vorschriften und Bedingungen einhalten und hat daher keinen Anspruch auf Entschädigung oder Erstattung durch die ITA für die Folgen, die sich ergeben aus aus dem Fehlen und der Unechtheit dieser Dokumente oder Visa oder der Verletzung dieser Gesetze, Vorschriften, Anordnungen, und Bedingungen, unbeschadet der Möglichkeit der ITA, ein nicht genutztes Ticket zu erstatten, wenn ein Visum, das ITA vor dem Abflug vorgelegt wurde, aus Gründen die nicht dem Fluggast zuzurechnen sind, verweigert wurde.
12.3. Unbeschadet des vorstehenden Art. 4 Nrn. 6 und 7 ist der Fluggast verpflichtet, der ITA alle in jedem Fall gezahlten oder hinterlegten Beträge und alle Kosten zu erstatten, die aufgrund des Fehlens, der Nichttauglichkeit oder der Unechtheit der angeforderten Dokumente oder der Nichteinhaltung von Gesetzen, Verordnungen, Anordnungen, Vorschriften und Bedingungen des Abgangs-, Bestimmungs- oder Transitstaats entstanden sind. ITA kann für diese Zahlungen jeden anderen Betrag verwenden, den der Fahrgast für noch nicht ausgeführte Beförderungen oder auf andere Weise zahlt. Der Fluggast verpflichtet sich, der ITA alle gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente vorzulegen resultierend aus Regeln, Anordnungen und Vorschriften in den Abgangs-, Transit- und Bestimmungsstaaten, um sicherzustellen, dass sie ordnungsgemäß sind.
Der Passagier, der die oben genannten Dokumente nicht besitzt oder der untaugliche Dokumente vorzeigt, verliert sein Recht auf Beförderung.
12.4. Der Fluggast erlaubt der ITA, diese Dokumente zur Erfüllung der nationalen, internationalen und ausländischen Einwanderungsvorschriften zu kopieren. In diesem Zusammenhang versichert ITA, dass die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten in Übereinstimmung mit den Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre erfolgt.
12.5. In allen Fällen, in dem die Einreise in einen Staat verweigert wird, ist der Passagier verpflichtet, der ITA alle Geldbußen zu erstatten, die gegebenenfalls verhängt werden, sowie die Auslagen und Kosten, die ihr infolge der Verweigerung der Einreise entstanden sind. In jedem Fall hat der Reisende keinen Anspruch auf Erstattung des für die Beförderung zum Ort der Einreiseverweigerung oder Ausweisung gezahlten Betrags.
12.6. Der Fluggast ist verpflichtet, sich allen üblichen Sicherheitskontrollen zu unterziehen, die rechtmäßig von den zuständigen Behörden, anderen zugelassenen Stellen oder ITA durchgeführt werden. Der Fluggast muss ferner die Durchführung von Inspektionen seiner Person und seines Gepäcks durch die Zollbehörden sowie andere zuständige Behörden oder Personen, auch auf Antrag der ITA, zulassen, wenn dies aus objektiven Sicherheitsgründen im Rahmen der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften gerechtfertigt ist.
Die Verweigerung von Inspektionen, die in Gesetzen, Vorschriften oder Sicherheitsgründen vorgeschrieben sind, kann dazu führen, dass die Beförderung nicht durchgeführt werden kann.
ARTIKEL 13
ENTSCHÄDIGUNG UND HAFTUNGSBEGRENZUNGEN
13.1. In folgenden Fällen:
(i) Tod oder Verletzung des Passagiers;
(ii) Verspätung bei der Beförderung des Fahrgastes;
(iii) Verspätung bei der Beförderung von Gepäck;
(iv) Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Gepäck,
ist das italienische und internationale geltende Recht anzuwenden, speziell das italienische Navigationsgesetz, das Montrealer Übereinkommen von 1999, die Verordnung (EG) Nr. 2027/97, geändert und ergänzt durch die Verordnung (EG) Nr. 889/02, sowie die Verordnung (EG) n. 996/2010, geändert und ergänzt durch die Verordnung (EG) Nr. 376/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 1139/2018 vom 4. Juli 2018 sowie dem Rundschreiben ENAC GEN-05 Revision A vom 12. Oktober 2018.
Diese Bestimmungen stellen keinen wesentlichen Bestandteil des Beförderungsvertrags dar und können von Zeit zu Zeit von den jeweils zuständigen Behörden geändert werden.
13.2. Der folgende Informationsvermerk fasst die oben genannten Regeln zusammen.
a) Schadenersatz bei Tod oder Verletzung von Fluggästen: Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden, die sich aus dem Tod oder der Verletzung eines Fluggastes ergeben, falls das Ereignis, das den Tod oder die Verletzung verursacht hat, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen eingetreten ist. Bei Schäden bis zu 128.821 SZR darf der Beförderer seine Haftung weder ausschließen noch einschränken. Darüber hinaus haftet der Beförderer nicht für den Schaden, wenn er nachweist, dass a) der Schaden nicht auf Fahrlässigkeit, rechtswidrige Handlung oder Unterlassung seiner eigenen oder beauftragten Mitarbeiter zurückzuführen ist oder dass b) der Schaden ausschließlich auf Fahrlässigkeit, rechtswidrige Handlung oder Unterlassung Dritter zurückzuführen ist.
b) Vorauszahlungen: Bei einem Flugunfall, bei dem der Fluggast ums Leben kommt oder verletzt wird, übernimmt das Luftfahrtunternehmen, sofern dies nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlich ist, unverzüglich Zahlungsvorschüsse zugunsten der Person oder natürlichen Personen, die Anspruch auf Entschädigung haben, um ihren unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnissen gerecht zu werden. Ein Vorauszahlungsvorschuss stellt keine Anerkennung der Haftung dar und kann von jedem zusätzlichen Betrag abgezogen werden, den das Luftfahrtunternehmen später als Entschädigung gezahlt hat.
c) Verspätung bei der Beförderung des Fluggastes: Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden, die sich aus Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen ergeben, es sei denn, es weist nach, dass es selbst und seine Bediensteten und Beauftragten alle erforderlichen und möglichen Maßnahmen ergriffen haben, um den Schaden zu vermeiden, oder dass es ihnen unmöglich war, sie zu ergreifen. Die Haftung für den Schaden ist auf 5.346 SZR begrenzt.
d) Verspätung bei der Beförderung des Gepäcks: Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden, die sich aus Verspätungen bei der Beförderung von Gepäck in der Luft ergeben, es sei denn, es wird nachgewiesen, daß es selbst und seine Mitarbeiter und Beauftragten alle erforderlichen und möglichen Maßnahmen ergriffen haben, um den Schaden zu vermeiden, oder daß es ihnen unmöglich war, diese zu ergreifen. Die Haftung für den Schaden ist auf 1.288 SZR begrenzt.
c) Zerstörung, Verlust oder Beschädigung des Gepäcks: Das Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Gepäck bis zu 1.288 SZR pro Passagier. Bei aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen für Schäden, es sei denn, der Schaden ist bereits vorhanden oder ergibt sich aus der Art, dem Mangel oder der Unzulänglichkeit des Gepäcks oder steht im Zusammenhang mit der normalen Handhabung des Gepäcks oder mit Verschleißerscheinungen wie Kratzern, Dellen, Flecken, Verlust oder Beschädigung hervorstehender oder abnehmbarer Teile (Gurte, Räder, Griffe), es sei denn, der Schaden beeinträchtigt den Gebrauch des Gepäcks. Bei nicht aufgegebenem Gepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur, wenn ihm der Schaden zuzurechnen ist.
f) Höhere Haftungsgrenzen für Gepäck: Fluggäste können eine höhere Haftungsgrenze in Anspruch nehmen, indem sie spätestens bei der Gepäckabfertigung eine Sondererklärung abgeben und einen Aufpreis zahlen.
ITA bietet im Rahmen von Vereinbarungen mit qualifizierten Partnern in der Versicherungsbranche Schutz gegen Gepäck- und andere mit Reiseereignissen verbundene Risiken an. Weitere Informationen finden Sie auf der ITA-Website, Abschnitt Zusätzliche Dienstleistungen.
g) Gepäckbeschwerden: Der uneingeschränkte Empfang des gelieferten Gepäcks durch die zur Lieferung berechtigte Person stellt, sofern nichts anderes nachgewiesen wird, die Vermutung dar, daß das Gepäck in gutem Zustand und gemäß dem Beförderungsschein abgegeben wurde. Im Falle einer Beschädigung hat der Ablieferungsberechtigte, sobald er den Schaden festgestellt hat, unverzüglich, bei aufgegebenem Reisegepäck in jedem Fall aber innerhalb von sieben Tagen nach dem Empfang, den Schaden beim Beförderer zu reklamieren. Im Falle einer Verspätung muss die Reklamation innerhalb von einundzwanzig Tagen ab dem Datum, an dem Ihnen das Gepäck zur Verfügung gestellt wurde, erfolgen. Alle Beschwerden müssen schriftlich eingereicht oder innerhalb der zuvor genannten Zeiträume abgeschickt werden. In Ermangelung einer Beschwerde innerhalb dieser Fristen werden die Klagen gegen das Luftfahrtunternehmen außer im Falle eines Betrugs des Luftfahrtunternehmens gelöscht.
h) Haftung des vertraglichen und des tatsächlichen/ausführenden Luftfahrtunternehmens: Ist das Luftfahrtunternehmen, das den Flug durchführt, nicht das vertragliche Luftfahrtunternehmen, so hat der Fluggast das Recht, eine Forderung oder Beschwerde an beide zu richten. Ist der Name oder Code eines Luftfahrtunternehmens auf dem Flugticket angegeben, so ist dieses das vertragliche Luftfahrtunternehmen.
i) Frist für die Erhebung einer Schadensersatzklage: Eine Schadensersatzklage muss innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag der Ankunft am Bestimmungsort oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, oder ab dem Tag, an dem die Beförderung eingestellt wurde, erhoben werden. Anderfalls verfällt jeglicher Anspruch. Die Methode zur Berechnung der Verjährungsfrist richtet sich nach dem Recht des angerufenen Gerichts.
ARTIKEL 14
ALTERNATIVE STREITBEILEGUNG
PLATTFORM FÜR DIE ONLINE-BEILEGUNG VON RECHTSSTREITIGKEITEN (ODR)
ITA informiert die Fluggäste/Verbraucher, dass eine europäische Plattform zur Online-Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten im Zusammenhang mit Waren und Dienstleistungen, die in der Europäischen Union online gekauft wurden, eingerichtet wurde (die so genannte ODR-Plattform). Die ODR-Plattform ist auf folgender Website verfügbar: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Auf der ODR-Plattform können die Fluggäste/Verbraucher die Liste der ADR-Gremien sowie Links zu deren Webseiten finden und beantragen, ein Online-Streitbeilegungsverfahren zu aktivieren.
ARTIKEL 15
ÄNDERUNGEN UND VERZICHT
Diese ABB dürfen durch Bevollmächtigte, Vertreter oder ITA-Mitarbeiter weder geändert noch ersetzt werden.
Keine Klausel dieser ABB kann so ausgelegt werden, dass sie von den Verpflichtungen abweicht, die das Unternehmen nach dem Gesetz haben kann.
ARTIKEL 16
ERFASSUNG UND VERARBEITUNG VON PERSONENBEZOGENEN DATEN
ITA sammelt, verarbeitet und verwendet als für die Verarbeitung Verantwortlicher die personenbezogenen Daten des Fluggastes für die Zwecke der Erbringung des Luftverkehrsdienstes und etwaiger Nebendienste.
ITA verarbeitet personenbezogene Daten gemäß den Rechtsvorschriften der Verordnung (EG) EU 2016/679 (im Folgenden "DSGVO") und Gesetzesdekret vom 30. Juni 2003 Nr. 196 und nachträgliche Änderungen und Integrationen
Aufgrund der von ITA durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten hat der für die Verarbeitung Verantwortliche es für notwendig erachtet, gemäß Artikel 37 der Europäischen Geschäftsordnung, dass ein Verantwortlicher für die Datenschutz, unter folgender Adresse kontaktiert werden kann: Italia Trasporto Aereo S.p.A., Via Venti Settembre 97, 00187 Rom, oder per E-Mail an dpo@ita-airways.com.
ITA garantiert, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Berücksichtigung der grundlegenden Rechte und Freiheiten sowie der Würde des Betroffenen mit besonderem Bezug auf die Geheimhaltung, die persönliche Identität und das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten erfolgt.
Diese Daten werden ausschließlich für die oben genannten Zwecke erhoben, verarbeitet und verwendet, vor allem über automatisierte Systeme, und können von der ITA als "Verantwortliche" für die Verarbeitung im Sinne von Art. 28 der DSGVO sowie, im Falle von Codeshare-Vereinbarungen mit anderen Luftfahrtunternehmen, an diese als selbstverantwortilche Betreiber, weitergegeben werden.
Darüber hinaus kann ITA die personenbezogenen Daten des Fluggastes an die zuständigen Behörden und/oder Regierungsbehörden im In- und Ausland (einschließlich der zuständigen Behörden und/oder Regierungsbehörden der Vereinigten Staaten und Kanadas) übermitteln, wenn diese dies gemäß den geltenden Vorschriften beantragen und die Übermittlung daher für die Durchführung des Luftverkehrsdienstes erforderlich ist.
Für die Zwecke des Luftverkehrsdienstes und etwaiger Nebendienste können auch "besondere Kategorien personenbezogener Daten" (z. B. Gesundheitsdaten) verarbeited werden im Sinne von Art. 9 DSGVO.
Diese Daten können verarbeitet werden, wenn der Fluggast z. B. spezifische medizinische Hilfe bei ITA und/oder einem Flughafenbetreiber angefordert hat oder sich anderweitig dafür entschieden hat, dem Unternehmen oder Dritten (z. B. dem Reisebüro, über das er die Buchung vorgenommen hat) diese Informationen zur Verfügung zu stellen.
Durch die Bereitstellung personenbezogener Daten, die als "besondere Daten" bewertet werden m Sinne von Art. 9 DSGVO ermächtigt der Fluggast ITA, solche personenbezogenen Daten zu sammeln, zu verarbeiten, zu verwenden, mit Dritten zu teilen und zu übertragen, auch außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR).
Falls der Fluggast seine Zustimmung zur Verarbeitung dieser Daten nicht erteilt oder widerruft, kann ITA die vom Fluggast angeforderten Dienstleistungen möglicherweise nicht oder nur teilweise erbringen.
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 kann der Fluggast bei der Buchung oder während des Ticketkaufvorgangs der ITA den Namen, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse einer dritten Person mitteilen, die im Falle eines Flugzeugabsturzes kontaktiert werden kann.
Diese Daten werden ausschließlich für den oben genannten Zweck verarbeitet und nicht an Dritte weitergegeben oder für kommerzielle Zwecke verwendet.
ITA-Kunden können sich an den Verantwortlichen für die Verarbeitung personenbezogener Daten wenden, um seine Rechte gemäß der Verordnung geltend zu machen, indem sie eine Mitteilung an den Sitz der ITA in Via XX Settembre 97, Rom senden oder sich an den Datenschutzbeauftragten richten, (ITA - Data Protection Officer, Via Venti Settembre 97 (RM) richten oder eine E-Mail an dpo@ita-airways.com senden.
Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie auf der ITA-Website im Abschnitt Datenschutz.
¹Die in den Artikeln 21, 22 und 23 des Montrealer Übereinkommens von 1999 vorgesehenen Haftungsgrenzen werden durch die I.C.A.O. aktualisiert und zwar in Abständen von fünf Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens. Die in diesen ABB genannten Haftungsgrenzen wurden mit Wirkung vom 28. Dezember 2019 aktualisiert.