Fluggastrechte

HAFTUNG DER FLUGGESELLSCHAFT

NACHFOLGEND SIND DIE WICHTIGSTEN BESTIMMUNGEN ÜBER DIE HAFTUNG DER FLUGGESELLSCHAFT, IHRE BESCHRÄNKUNGEN UND DIE RECHTE DER FLUGGÄSTE IM FALLE VON UNZULÄNGLICHKEITEN BEI DER BEFÖRDERUNG VON FLUGGÄSTEN UND REISEGEPÄCK IM LUFTVERKEHR AUFGEFÜHRT. 

  • Montrealer Übereinkommen 
  • Verordnung (EG) Nr. 2027/97, in der geänderten und ergänzten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 889/02 
  • Verordnung EG 261/04 über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder Verspätung von Flügen 
  • die Zivilluftfahrtbehörde ENAC ist in Italien zuständig für die Anwendung der Verordnung (EG) 261/2004 und der Verordnung 1107/2006 
  • Für Kontakte zu den nationalen Stellen anderer europäischer Länder zur Umsetzung der Verordnung 261/2004 (NEB) siehe hier 

Weitere Informationen finden Sie hier: 

 

RECHTE VON PASSAGIEREN MIT EINGESCHRÄNKTER MOBILITÄT 

Für Informationen zu den angebotenen Dienstleistungen von Italia Trasporto Aereo S.p.A. für Passagiere mit eingeschränkter Mobilität gehen Sie zum Bereich Besondere Unterstützung

Informationen zu den Rechten für Passagiere mit eingeschränkter Mobilität finden Sie in VERORDNUNG EG 1107/2006 

oder in den Bereichen der EU-Website: https://europa.eu/youreurope/citizens/travel/transport-disability/reduced-mobility/index_it.htm

 

HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG 

Gemäß den für EU-Fluggesellschaften geltenden Vorschriften in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht und dem Montrealer Übereinkommen  und Verordnung (EG) Nr. 889/02. Siehe ART.XIII der Allgemeinen Beförderungsbedingungen

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