Bestimmungen für gefährliche Güter, die von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern mitgeführt werden
Gefährliche Güter dürfen nicht von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern im aufgegebenen Gepäck oder im Handgepäck mitgeführt werden, außer wie unten anderweitig angegeben. Im Handgepäck erlaubte gefährliche Güter sind auch „zum Mitführen am Körper“ erlaubt, außer wenn anderweitig vorgegeben.
NICHT ENTFLAMMBARE UND UNGIFTIGE AEROSOLE DER KLASSE 2.2
ohne damit verbundene Risiken für den sportlichen oder häuslichen Gebrauch ist in einer Nettogesamtmenge von höchstens 2 kg oder 2 Litern und einer Nettomenge von höchstens 0,5 kg oder 0,5 Litern pro Einzelprodukt zulässig. Sprays müssen mit einer Abdeckung oder in einer Weise geschützt werden, die ein versehentliches Austreten des Inhalts verhindert.
Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: NEIN
Erlaubt im aufgegebenen Gepäck: ✔
Erlaubt im Handgepäck: X
PARALISIERENDE WAFFEN
Produkte (zur Selbstverteidigung), die elektrische Schocks verursachen (Elektroschockwaffen, z. B. Teaser), die gefährliche Inhalte wie Sprengstoff, komprimierte Gase oder Lithiumbatterien enthalten, sind verboten.
VERBOTEN
WÄRMEERZEUGENDE VORRICHTUNGEN
wie z. B. Unterwasserfackeln (Tauchlampen) und Schweißgeräte. Um Brandgefahren zu vermeiden, müssen die Batterie und das wärmeerzeugende Element voneinander getrennt werden. Die entnommene Batterie muss gegen Kurzschluss geschützt und in ihrer Originalverpackung oder in einer Plastiktüte bzw. einem individuellen Schutzgehäuse untergebracht werden. Darüber hinaus müssen die Beschränkungen für den Transport von Batterien beachtet werden.
Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: JA
Erlaubt im aufgegebenen Gepäck: ✔
Erlaubt im Handgepäck: ✔
AUSRÜSTUNG ZUR ÜBERWACHUNG CHEMISCHER STOFFE
(Chemical Agent Monitoring – CAM), die von Vertretern der Organisation für das Verbot chemischer Waffen (OPCW) verwendet werden, können eine sehr geringe Radioaktivität aufweisen und sind für Dienstreisen zugelassen, allerdings ohne Lithiumbatterien.
Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: JA
Erlaubt im aufgegebenen Gepäck: ✔
Erlaubt im Handgepäck: ✔
MOBILITÄTSHILFEN/1
NICHT AUSLAUFENDE NASSBATTERIEN oder Batterien, die der Sondervorschrift A123 oder A199 entsprechen und Rollstühle oder ähnliche Geräte (z. B. Scooter) antreiben
Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: JA
Erlaubt im aufgegebenen Gepäck: ✔
Erlaubt im Handgepäck: X
MOBILITÄTSHILFEN/2
BatterienAuslaufende Batteriendie Rollstühle oder andere ähnliche Geräte antreiben
Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: JA
Erlaubt im aufgegebenen Gepäck: ✔
Erlaubt im Handgepäck: X
MOBILITÄTSHILFEN/3
LITHIUM-IONEN-Batterien die die Rollstühle oder ähnliche Geräte antreiben, können am Rollstuhl verbleiben, wenn sie sicher an der Mobilitätshilfe befestigt sind; andernfalls müssen sie abgenommen und in einem speziellen Koffer mit in die Kabine genommen werden.
Die entnommene Batterie darf nicht mehr als 300 Wh bzw. bei Rollstühlen bei 2 Batterien, die für die Handhabung erforderlich sind, darf jede Batterie 160 Wh nicht überschreiten.
Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: JA
Erlaubt im aufgegebenen Gepäck: X
Erlaubt im Handgepäck: ✔
GEKÜHLTER FLÜSSIGSTICKSTOFF
(Trockensendung), die in einer Verpackung enthalten und vollständig in einem porösen Material aufgesaugt sind, sind nur zulässig, wenn sie ungefährliche Güter enthalten.
Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: NEIN
Erlaubt im aufgegebenen Gepäck: ✔
Erlaubt im Handgepäck: ✔
BESCHÄDIGTE LITHIUMBATTERIEN UND ELEKTRONISCHE GERÄTE
Bitte beachten Sie, dass beschädigte, defekte oder zurückgerufene Lithiumbatterien und elektronische Geräte sowohl im Handgepäck als auch im aufgegebenen Gepäck nicht befördert werden dürfen.
MIT KRAFTSTOFF GELADENE BATTERIEN
Zum Aufladen tragbarer elektronischer Geräte (z. B. Kameras, Mobiltelefone, Laptops und Camcorder)
Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: NEIN
Erlaubt im aufgegebenen Gepäck: ✖
Erlaubt im Handgepäck: ✔
ERSATZ-LITHIUM- ODER LITHIUM-METALL-BATTERIEN EINSCHLIESSLICH POWERBANKS BIS ZU 100 WH UND 2G
Ersatzbatterien für elektronische Geräte oder elektromedizinische Geräte dürfen nur in der Kabine mitgeführt werden. Die Grenze liegt bei 20 Stück pro Passagier und darf nicht überschritten werden:
- 2 g für Lithium-Metall-Ersatzbatterien
- 100 Wh für Ersatz-Lithium-Ionen-Batterien
Hinweis: Falls die Wattstunden nicht auf der Batterie angegeben sind, können sie durch Multiplikation der Spannung (V) mit den Amperestunden (Ah) berechnet werden, z. B. 14Vx7Ah=98 Wh
Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: NEIN
Erlaubt im aufgegebenen Gepäck: ✖
Erlaubt im Handgepäck: ✔
NICHT AUSLAUFENDE (AUSLAUFSICHERE) ERSATZBATTERIEN
bis zu einer maximalen Spannung von 12 V und einer maximalen Leistung von 100Wh. Pro Passagier sind 2 Stück erlaubt.
Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: NEIN
Erlaubt im aufgegebenen Gepäck: ✖
Erlaubt im Handgepäck: ✔
LITHIUM-ERSATZBATTERIEN - MIT MEHR ALS 100 WH UND BIS ZU 160 WH UND MIT MEHR ALS 2G UND BIS ZU 8G
Mit einer Energie von mehr als 100 Wh, aber nicht mehr als 160 Wh für tragbare elektronische Geräte und tragbare medizinische Geräte (PMEDs) oder mit einem Lithium-Metall-Gehalt von mehr als 2 Gramm, aber nicht mehr als 8 Gramm (nur PMEDs) nur im Handgepäck. Pro Person sind nur 2 Stück erlaubt und müssen einzeln abgepackt werden, um Kurzschlüsse zu vermeiden.
Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: JA
Erlaubt im aufgegebenen Gepäck: ✖
Erlaubt im Handgepäck: ✔
ANDERE ERSATZBATTERIEN WIE ALKALI-MANGAN-BATTERIEN, ZINK-KOHLE-BATTERIEN (TROCKENZELLEN), NICKEL-METALLHYDRID-BATTERIEN (NIMH), NICKEL-CADMIUM-BATTERIEN (NCD)
Diese Batterietypen sind im Handgepäck nur in einer Plastiktüte oder in einem Originalgehäuse oder einer Verpackung mit geschützten Batteriepolen erlaubt.
Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: NEIN
Erlaubt im aufgegebenen Gepäck: ✖
Erlaubt im Handgepäck: ✔
GEPÄCK MIT EINGEBAUTER LITHIUM-BATTERIE (SMART BAG)
Diese Art von Gepäck ist an Bord erlaubt, solange Sie die Größen- und Gewichtsgrenzen für Handgepäck einhalten. Wenn Sie Ihr Gepäck aufgeben möchten, müssen Sie den Akku ausbauen und mit in die Kabine nehmen. Wenn die Batterie nicht herausnehmbar ist: Der Lithium-Metall-Gehalt darf 0,3 g oder 2,7 Wh nicht überschreiten.
Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: NEIN
Erlaubt im aufgegebenen Gepäck: ✔
Erlaubt im Handgepäck: ✔
ALKOHOLISCHE GETRÄNKE
Nur in der Originalverpackung, mit einem Alkoholgehalt zwischen 24 % und nicht mehr als 70 %, in Behältnissen von maximal 5 l und nicht mehr als 5 l pro Person.
Hinweis: Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von 24 % oder weniger unterliegen keinen Beschränkungen.
Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: NEIN
Erlaubt im aufgegebenen Gepäck: ✔
Erlaubt im Handgepäck: ✔
NICHT-INFIZIERTE BIOLOGISCHE PROBEN
in kleinen Mengen brennbarer Flüssigkeit gelagert werden. Nicht mehr als 30 ml flüssige Lösung in einer Packung und nicht mehr als 1 Liter in der gesamten Packung.
Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: NEIN
Erlaubt im aufgegebenen Gepäck: ✔
Erlaubt im Handgepäck: ✔
KLEINE, NICHT BRENNBARE GASKARTUSCHEN, Z. B. FÜR SCHWIMMWESTEN
Kohlendioxid oder andere Gase der Unterklasse 2.2 enthaltend. Bis zu zwei (2) kleine Patronen, die in eine selbstaufblasende Sicherheitsvorrichtung wie eine Schwimmweste oder Weste eingesetzt werden. Jeder Passagier darf nur eines dieser Geräte mit zwei kleinen Ersatzpatronen mit sich führen, und nicht mehr als 4 Patronen mit bis zu 50 ml Wasserinhalt für andere Geräte.
Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: JA
Erlaubt im aufgegebenen Gepäck: ✔
Erlaubt im Handgepäck: ✔
SCHLIESSFÄCHER
Gefährliche Güter wie Lithiumbatterien und/oder Feuerwerkskörper sind streng verboten.
VERBOTEN
NICHT ENTFLAMMBARE UND UNGIFTIGE GASFLASCHEN
Für mechanische Prothesen und ggf. Ersatzflaschen ähnlicher Größe für die Dauer der Reise.
Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: NEIN
Erlaubt im aufgegebenen Gepäck: ✔
Erlaubt im Handgepäck: ✔
TRAGBARE ELEKTRONISCHE GERÄTE MIT LITHIUMBATTERIEN BIS ZU 100 WH ODER 2 GRAMM
Mit Lithium-Metall- oder Lithium-Ionen-Zellen oder Lithium-Batterien betriebene Geräte, einschließlich medizinischer Geräte wie tragbare Sauerstoffkonzentratoren (POC) und handelsübliche elektronische Geräte wie Kameras, Mobiltelefone, Laptops und Tablets, wenn sie von Passagieren oder Besatzungsmitgliedern für den persönlichen Gebrauch mitgeführt werden. Bei Lithiumbatterien darf der Gehalt an Lithiummetall 2 g und bei Lithium-Ionen-Batterien eine Energie von 100 Watt nicht überschreiten.Im aufgegebenen Gepäck müssen die Geräte vollständig ausgeschaltet und vor Beschädigung geschützt sein.
Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: NEIN
Erlaubt im aufgegebenen Gepäck: ✔
Erlaubt im Handgepäck: ✔
TRAGBARE ELEKTRONISCHE GERÄTE MIT LITHIUMBATTERIEN ZWISCHEN 101-160 WH UND BIS ZU 8 GRAMM
Persönliche elektronische Geräte, einschließlich medizinischer Geräte (z. B. automatische externe Defibrillatoren (AEDs), Vernebler, Geräte für die CPAP-Beatmung), die mit Lithium- oder Lithium-Metallbatterien mit einer Leistung von mehr als 100 Wh, aber nicht mehr als 160 Wh, betrieben werden und nicht mehr als 8 g Lithium enthalten, nur für medizinische Geräte. Bei Beförderung im Laderaum müssen sie vollständig ausgeschaltet und vor Beschädigung geschützt sein.
Wenn die Geräte im aufgegebenen Gepäck befördert werden:
- müssen entsprechende Maßnahmen getroffen werden, um das Gerät vor Beschädigungen zu schützen und ein versehentliches Einschalten zu verhindern;
- muss das Gerät vollständig ausgeschaltet sein (nicht im Standby- oder Ruhemodus), es sei denn, das Gerät enthält nur Lithiumbatterien, die unterhalb von Folgendem liegen:
• Bei Lithium-Metallbatterien ein Lithiumgehalt von 0,3 g; oder
• Bei Lithium-Ionen-Batterien eine Nennleistung von 2,7 Wh
Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: JA
Erlaubt im aufgegebenen Gepäck: ✔
Erlaubt im Handgepäck: ✔
TRAGBARE ELEKTRONISCHE GERÄTE MIT NICHT AUSLAUFENDEN BATTERIEN
Die Batteriespannung darf 12 Volt oder 100 Wh nicht überschreiten. 2 Ersatzteile sind erlaubt (nicht in das Gerät eingebaut).
Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: NEIN
Erlaubt im aufgegebenen Gepäck: ✔
Erlaubt im Handgepäck: ✔
WASSERDICHTE GERÄTE
Für die Kalibrierung von Geräten zur Überwachung der Luftqualität müssen sie die Bestimmung A41 erfüllen. Die Gesamtmenge des gefährlichen Materials im Gerät ist auf 2 ml begrenzt.
Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: NEIN
Erlaubt im aufgegebenen Gepäck: ✔
Erlaubt im Handgepäck: NEIN
DRONEN
Drohnen gelten als elektronische Geräte (PED). Sie sind sowohl im Handgepäck als auch im aufgegebenen Gepäck erlaubt, solange sie während des gesamten Fluges ausgeschaltet und sicher verstaut sind. Wenn sie im aufgegebenen Gepäck angenommen werden, müssen sie ordnungsgemäß verpackt sein und die Batterien müssen aus der Drohne entfernt und im Handgepäck an Bord genommen werden. (Entnommene Batterien werden als Ersatzbatterien betrachtet, siehe Referenzverordnung)
SICHERHEITSSTREICHHÖLZER (EINE KLEINE SCHACHTEL) UND KLEINE FLÜSSIGGASFEUERZEUGE
Für den persönlichen Gebrauch und nur für die eigene Person. Feuerzeuge mit Brennstoff wie „Zippo“ und deren Nachfüllungen sind verboten. Hinweis: „strike anywhere“, „blue flame“ oder Zigarrenfeuerzeuge sind verboten.
Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: NEIN
Erlaubt im aufgegebenen Gepäck: NEIN
Erlaubt im Handgepäck: nur für eine Person
TROCKENEIS (KOHLENDIOXID, FEST)
Bis zu einer Menge von 2,5 kg pro Person unterliegt es, wenn es zur Kühlung von verderblichen und nicht gefährlichen Gegenständen verwendet wird, weder im Handgepäck noch im aufgegebenen Gepäck einer Regelung. Im aufgegebenen Gepäck ist es erlaubt, sofern die Verpackung die Freisetzung von Kohlendioxid zulässt, und das aufgegebene Gepäck muss mit einem Etikett versehen sein, auf dem das Vorhandensein von „Trockeneis“ oder „festem Kohlendioxid“ und das Nettogewicht des Trockeneises angegeben ist.
Genehmigung des Luftfahrtunternehmens erforderlich: JA
Erlaubt im aufgegebenen Gepäck: ✔
Erlaubt im Handgepäck: ✔
ENERGIESPARLAMPEN
Nur in der Originalverpackung und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch.
Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: NEIN
Erlaubt im aufgegebenen Gepäck: ✔
Erlaubt im Handgepäck: ✔
NICHT-RADIOAKTIVE MEDIKAMENTE ODER KÖRPERPFLEGEARTIKEL
(einschließlich Aerosole) wie Haarspray, Parfüm, alkoholhaltige Arzneimittel, Rasierschaum usw. sind in einer Nettogesamtmenge von höchstens 2 kg oder 2 Litern und einer Nettomenge pro Produkt von höchstens 0,5 kg oder 0,5 Litern zulässig. Die Ventile von Aerosolen müssen durch eine Kappe oder eine andere geeignete Vorrichtung geschützt sein, um ein versehentliches Freisetzen des Inhalts zu verhindern. Anmerkung: Flüssigkeiten, Gele und Aerosole im Handgepäck dürfen an der Sicherheitskontrolle nur noch in Behältern von 100 ml (3,4 oz) mitgeführt werden.
Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: NEIN
Erlaubt im aufgegebenen Gepäck: ✔
Erlaubt im Handgepäck: ✔
VERBRENNUNGS- ODER BRENNSTOFFZELLENMOTOREN
Darf nur im aufgegebenen Gepäck befördert werden
Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: NEIN
Erlaubt im aufgegebenen Gepäck: ✔
Erlaubt im Handgepäck: X
MUNITION (GEWEHRPATRONEN)
(Munition) muss sicher verpackt sein (nur Unterklasse 1.4S, UN 0012 oder UN 0014) bis zu einem Maximum von 5 kg brutto pro Person und nur für den persönlichen Gebrauch. Pro Passagier ist nur ein Paket erlaubt, mehrere Pakete sind nicht erlaubt.
Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: JA
Erlaubt im aufgegebenen Gepäck: ✔
Erlaubt im Handgepäck: X
SAUERSTOFF, (FLASCHEN) LUFT ODER GAS FÜR MEDIZINISCHE ZWECKE
Darf 5 kg Bruttogewicht nicht überschreiten. Hinweis: Die Beförderung von Flüssigsauerstoffflaschen ist verboten.
Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: JA
Erlaubt im aufgegebenen Gepäck: ✔
Erlaubt im Handgepäck: ✔
HERZSCHRITTMACHER RADIOISOTOPE
oder andere Geräte, einschließlich mit Lithiumbatterien betriebene Geräte, die in die Person implantiert oder extern angebracht werden, oder Radiopharmazeutika, die im Körper einer Person als Ergebnis einer medizinischen Behandlung enthalten sind.
Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: NEIN
Erlaubt im aufgegebenen Gepäck: nur für eine Person
Erlaubt im Handgepäck: für eine Person
LOCKENSTAB
Kohlenwasserstoffgas enthaltend, maximal eine pro Person, vorausgesetzt, die Sicherheitsabdeckung ist fest mit dem Heizelement verbunden, und darf niemals an Bord des Flugzeugs verwendet werden. Gasnachfüllungen für Lockenstäbe sind weder im Handgepäck noch im aufgegebenen Gepäck erlaubt.
Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: NEIN
Erlaubt im aufgegebenen Gepäck: ✔
Erlaubt im Handgepäck: ✔
KLEINE, MIT LITHIUM-BATTERIEN BETRIEBENE FAHRZEUGE (PERSÖNLICHE TRANSPORTMITTEL)
Wie Airwheel, Solowheel, Hoverboard, Minisegway und Balanche wheel.
VERBOTEN AUF FLÜGEN MIT ITA SPA
NACHFÜLLSATZ GEFÜLLT MIT KRAFTSTOFF
Tragbare elektronische Geräte sind in einer maximalen Anzahl von 2 pro Person erlaubt.
Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: NEIN
Erlaubt im aufgegebenen Gepäck: ✔
Erlaubt im Handgepäck: ✔
SECURITY-TYPE EQUIPMENT, SICHERHEITSAUSRÜSTUNGEN, DIE LITHIUMBATTERIEN ENTHALTEN.
Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: JA
Erlaubt im aufgegebenen Gepäck: ✔
Erlaubt im Handgepäck: X
ELEKTRONISCHE ZIGARETTEN
E-Zigaretten, E-Pfeifen und andere persönliche Verdampfer mit Batterien müssen einzeln geschützt werden, um eine versehentliche Aktivierung zu verhindern.
Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: NEIN
Erlaubt im aufgegebenen Gepäck: X
Erlaubt im Handgepäck: ✔
ABSCHRECKUNGSVORRICHTUNGEN, (PHYSISCHE SCHUTZVORRICHTUNGEN)
Schlagstöcke, Sprays, die Reizstoffe enthalten (z. B. Pfefferspray), usw. sind verboten.
VERBOTEN
KOCHER UND CAMPINGKOCHER SOWIE TANKS FÜR ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE BRENNSTOFFE
die entflammbare Flüssigkeiten mit leeren Tanks und/oder Kanistern enthalten haben, dürfen nur im aufgegebenen Gepäck befördert werden und nur, wenn der Brennstoff vollständig entleert wurde oder wenn alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen wurden, um die Möglichkeit eines Brandes zu vermeiden (der Kocher/Tank muss entleert werden, indem man ihn mindestens eine Stunde lang abtropfen lässt, der Tankdeckel muss mindestens 6 Stunden lang offen bleiben, um das Verdampfen des Brennstoffs zu erleichtern)
Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: JA
Erlaubt im aufgegebenen Gepäck: ✔
Erlaubt im Handgepäck: X
MEDIZINISCHE THERMOMETER ODER FIEBERTHERMOMETER
Quecksilberhaltige Produkte dürfen in einer Schutzhülle in einer Menge von höchstens einem Stück pro Passagier und nur für den persönlichen Gebrauch mitgeführt werden.
Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: NEIN
Erlaubt im aufgegebenen Gepäck: ✔
Erlaubt im Handgepäck: X
MIT QUECKSILBER GEFÜLLTE THERMOMETER ODER BAROMETER
Die Beförderung durch einen Vertreter einer staatlichen Behörde oder z. B. einer meteorologischen Behörde oder einer ähnlichen Stelle ist zulässig, wenn sie in einem wasserdichten Hartschalenkoffer erfolgt, der im Falle einer Beschädigung des Geräts die Freisetzung von Quecksilber verhindern kann.
Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: JA
Erlaubt im aufgegebenen Gepäck: X
Erlaubt im Handgepäck: ✔
RUCKSACK FÜR LAWINENRETTUNG
eine (1) pro Person, mit einer Druckgaspatrone der Unterklasse 2.2. Sie können auch mit einem pyrotechnischen Anzündmittel ausgestattet sein, das nicht mehr als 200 mg netto beträgt. 1.4S. Der Rucksack muss so verpackt sein, dass er nicht versehentlich aktiviert werden kann. Die Airbags im Inneren des Rucksacks müssen mit Druckablassventilen ausgestattet sein.
Genehmigung der Fluggesellschaft erforderlich: JA
Erlaubt im aufgegebenen Gepäck: ✔
Erlaubt im Handgepäck: ✔
JAGDTROPHÄEN
Gemäß den von ITA Airways verfolgten ESG-Verpflichtungen in den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung wollen wir zum Schutz der biologischen Vielfalt und zur Förderung von Schutz und Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt beitragen, wie es in den Zielen des Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) vorgesehen ist. Zu diesem Zweck hat sich ITA Airways der Kampagne der internationalen Organisation „Humane Society International“ angeschlossen und ein Verbot der Beförderung sämtlicher Jagdtrophäen (einschließlich einzelner Teile von Tieren) sowohl im Frachtgut als auch im Begleitgepäck der Fluggäste auf allen ihren Flügen eingeführt.
In diesem Zusammenhang unterstützt ITA Airways die beiden gegenwärtig dem italienischen Parlament vorliegenden Gesetzentwürfe für eine Null-Toleranz gegenüber der Einfuhr, der Ausfuhr und der Wiederausfuhr solcher Güter, die der vom Europäischen Parlament mit dem Übereinkommen vorgegebenen Richtung entsprechen.